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Zweitwohnungssteuer

Beschreibung

Festsetzung der Zweitwohnungssteuer im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt 

Bemessungsgrundlage:

  • Jährlicher Mietaufwand (Nettokaltmiete)
  • Die Steuer beträgt 15 % der Nettokaltmiete


Wer ist Steuerpflichtig:

Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt eine Zweitwohnung besitzt (z.B. Eigentümerin/Eigentümer, Mieterin/Mieter, Nutzungsberechtigte/Nutzungsberechtigter). Dabei ist ohne Bedeutung, ob sich die Hauptwohung innerhalb oder außerhalb des Stadtgebietes der Wissenschaftsstadt Darmstadt befindet.


Benötigte Unterlagen

Erklärung zur Zweitwohnungssteuer

Rechtsgrundlagen

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Hier finden Sie die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt

In der Rechtsprechung ist die Zweitwohnungssteuer als zulässige Aufwandsteuer mit örtlichem Charakter anerkannt.

Informationen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Leistungsbeschreibung

Die Städte und Gemeinden in Hessen können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.

Ausnahmen:

Generell von der Zweitwohnungsteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.

Hinweis: Sie sind verpflichtet, Ihre Zweitwohnung bei der zuständigen Behörde anzumelden.

  • Zweitwohnung / Nebenwohnung anmelden
    (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Die Anmeldung auf der Meldestelle gilt dabei gleichzeitig als steuerliche Anmeldung.

https://www.hessenfinder.de/portaldeeplink/?tsa_leistung_id=8975637

An wen muss ich mich wenden?

Bei der für Ihre Zweit- bzw. Nebenwohnung zuständigen Stadt-oder Gemeindeverwaltung erfahren Sie, ob und in welchem Umfang bzw. unter welchen Bedingungen Sie mit entsprechenden Zahlungspflichten rechnen müssen.

Sie erhalten dort ggf. auch die Erklärungen zur Zweitwohnungssteuer  

Voraussetzungen

Sie haben neben Ihrer Hauptwohnung auch eine Zweitwohnung

Welche Gebühren fallen an?

Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

Herausgebende Stelle

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

 

Fachlich freigegeben am

20.03.2014