Telefonische Sprechzeiten unter der folgenden Rufnummer:
(06151) 13-4062
Mo. 8:00 - 12:00 Uhr
Mi. 8:00 - 12:00 Uhr sowie 14:00 bis 16:00 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung.
Einkommensunabhängige Erstattung von Schülerbeförderungskosten gemäß § 161 Hess. Schulgesetz.
Wer kann einen Antrag stellen?
in der Grundschule (bis Klasse 4) mehr als 2 Km und
in der Mittelstufe (Klasse 5 bis 10) mehr als 3 km beträgt.
Keine Gründe für die Bewilligung der Übernahme der Beförderungskosten sind u. a. :
Wie stelle ich die Anträge?
Klicken Sie unter Onlinedienste auf Schülerbeförderung um die Antragsstellung zu starten.
Bitte achten Sie bei Eingabe der persönlichen Daten darauf, dass diese wie im Ausweisdokument ausgewiesen eingetragen werden - ansonsten kann es zu Fehlermeldungen kommen.
Eine Schulbescheinigung, welche Sie über das Schulsekretariat erhalten, sowie ein Nachweis der gekauften Fahrscheine bzw. für den Fall, dass Sie ein Schülerticket Hessen gekauft haben, einer Bescheinigung von HEAGmobilo über die Gültigkeitsdauer des Tickets, sind hochzuladen. Ohne diese Angaben ist eine Bearbeitung nicht möglich.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt (s. Formulare).
Wichtig
Der Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten kann jeweils bis spätestens 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, gestellt werden. (Beispiel: für das Schuljahr 2024/2025 bis Dezember 2025)
Aktuell gehen sehr viele Anträge auf Übernahme der Beförderungskosten beim Schulamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt ein. Aufgrund dessen kann die Bearbeitungszeit bis zu drei Monate betragen. Wir bitten in diesem Zeitraum von Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen und danken für Ihr Verständnis.
Träger der Schülerbeförderung sind die Gemeinden, die Schulträger sind, d. h. die Kreisfreien Städte und die Landkreise. Sie sind für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler zuständig.
Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten haben die Schülerinnen und Schüler der Grundschule sowie der Mittelstufe (Sekundarstufe I.); hierzu zählt in der Regel auch das erste Jahr der Berufsschule (Grundstufe). Schüler und Schülerinnen der Oberstufe (Sekundarstufe II.) haben keinen Anspruch auf Schülerbeförderung.
Eine Kostenübernahme für die Schülerbeförderung kommt erst bei einer Mindestlänge des Schulwegs in Betracht: Der Schulweg der Grundschülerinnen und -schüler muss über 2 Kilometer lang sein, bei Schülerinnen und Schülern ab der Jahrgangsstufe 5 muss dieser eine Länge von über 3 Kilometer haben. Nur wenn der Schulweg eine besondere Gefährdung darstellt oder die Schülerin oder der Schüler behindert ist, kann auch eine Kostenerstattung für eine kürzere Wegstrecke erfolgen.
In der Regel hat der Schulträger die Schülerbeförderung über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) abzuwickeln.
Erstattet werden die Kosten für den Weg von der Wohnung zur zuständigen Schule. Für die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen werden die Kosten für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule, an welcher der gewünschte Abschluss am Ende der Mittelstufe erreicht werden kann, erstattet. Entscheiden sich die Eltern für den Besuch einer anderen als der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule, so werden maximal die Kosten erstattet, die beim Besuch der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule entstanden wären.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalSchool transport
Schülerbeförderung
An den kommunalen Schulträger (in der Regel ist dies der Landkreis bzw. die Stadt).