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Wohnungsaufsicht

Kurzinfo

Mindestanforderungen an das Wohnen

Info

Prüfung und Entscheidung, ob die Mindestanforderungen an das Wohnen gemäß Hessischem Wohnungsaufsichtsgesetz erfüllt sind.

 

Hinweise zur Anzeige von untragbaren Wohnverhältnissen:

Wenn Sie der Meinung sind, dass in Ihrer Wohnung gem. § 4 Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HwoAufG) unzumutbare Zustände herrschen, so können Sie uns diese mit einer Anzeige bekanntgeben.

Benutzen Sie hierfür bitte unser Formblatt „Anzeige von untragbaren Wohnverhältnissen“.

 

Für die Prüfung und Bearbeitung der Anzeige werden folgende Unterlagen, wenn vorliegend, erbeten:

 

- Bilder des Hauses/der Wohnräume und der genannten Wohnungsmängel

- Kopie der Mängelanzeige an Eigentümer*in/Vermieter*in

- Kopie des Antwortschreibens von Eigentümer*in/Vermieter*in

- Grundriss der Wohnung

- Kopie des Mietvertrages

 

Bitte beachten Sie unsere Merkblätter/Hinweise.

 

 

Informationen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Leistungsbeschreibung

Wenn von den Vorschriften des Bauplanungsrechtes oder des Bauordnungsrechtes abgewichen werden soll, kann ein Ausnahme-, Befreiungs- oder Abweichungsantrag gestellt werden. Über den Antrag, der zu begründen ist, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.

In Bauantragsverfahren wird über eine beantragte Abweichung von den Vorschriften des Bauordnungsrechtes oder eine Ausnahme oder Befreiung von planungsrechtlichen Vorschriften mit dem Bauantrag entschieden.

Ein eigenständiger Abweichungsantrag ist nur bei baulichen Anlagen nach § 73 HBO - möglich. Für genehmigungsfreie Vorhaben im beplanten Bereich (§ 63 HBO) ist dies nicht möglich. In diesen Fällen muss in einem Genehmigungsverfahren über die Abweichung, Ausnahme oder Befreiung entschieden werden.

 

An wen muss ich mich wenden?

Nähere Informationen erhalten Sie bei der Bauaufsichtsbehörde (Landkreis / Kreisfreie Stadt / Sonderstatusstadt).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Abweichung / Ausnahme / Befreiung nach § 73 Hessische Bauordnung - HBO - / § 31 Baugesetzbuch - BauGB - mit Begründung und Erläuterung der Kompensationsmaßnahme
  • Liegenschaftsplan (Lageplan/Auszug aus der Liegenschaftskarte) nicht älter als 12 Monate und mit vermaßtem Eintrag des Vorhabens
  • ev. weitere erforderliche Unterlagen erfahren Sie von der Bauaufsichtsbehörde
  • werden durch die Abweichung / Ausnahme / Befreiung nachbarliche Rechte tangiert, erfolgt eine Beteiligung der Nachbarschaft. Eine vorher eingeholte nachbarliche Zustimmung kann das Verfahren deutlich beschleunigen.
     

Welche Gebühren fallen an?

Für Abweichungen vom Bauordnungsrecht ist ein Gebührenrahmen von 50,00 Euro - 10.000,00 Euro vorgesehen; für planungsrechtliche Ausnahmen ein Gebührenrahmen von 40,00 Euro - 1.300,00 Euro, für Befreiungen 40,00 Euro - 20.000,00 Euro. Für Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1.000 m³ bei Sonderbauten beträgt der Gebührenrahmen 20.000,00 Euro - 50.000,00 Euro.

Rechtsgrundlage

Herausgebende Stelle