Seit dem 01.01.2023 erhebt die Wissenschaftsstadt Darmstadt eine Übernachtungssteuer für jede entgeltliche Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotel, Gasthof, Pension).
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt stellt in vielfältiger Weise städtische Infrastruktur zur Verfügung, unterhält diese und baut sie stetig aus. Hierzu zählen beispielsweise kulturelle Einrichtungen wie Theater, Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder, das Welterbe Mathildenhöhe Darmstadt, das Verkehrswegenetz (ÖPNV) und viele weitere Angebote. Finanziert wird diese Infrastruktur aus den allgemeinen Finanzmitteln der Stadt, zu denen auch die Einnahmen aus der Übernachtungssteuer zählen.
Die städtische Infrastruktur wird indes nicht ausschließlich von Einwohnerinnen und Einwohnern der Wissenschaftsstadt Darmstadt, sondern auch von Übernachtungsgästen, unabhängig vom Übernachtungszweck, genutzt. Die Übernachtungssteuer trägt mit dazu bei, die überregional bedeutenden Angebote der Stadt zu erhalten und zu fördern.
Die Steuer beträgt 2% der für eine Übernachtung entstandenen Netto-Kosten. Maßgeblich ist, ob die Übernachtungsmöglichkeit besteht, aber nicht ob diese auch in Anspruch genommen wird. Sofern eine Stornierung vorliegt und kein Entgelt gezahlt wird, entfällt auch die Übernachtungssteuer. Eventuell anfallende Kosten für Speisen und Getränke und weitere Nebenkosten werden nicht besteuert. Steuerschuldner ist der Beherbergungsbetrieb. Dieser erhebt die Steuer vom Gast und führt diese an die Stadt ab.
Die Steuer beträgt 2% vom Übernachtungsnettoentgelt. Sie wird durch Bescheid der Finanzverwaltung beim Beherbergungsbetrieb angefordert.