Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnisse richten sich nach persönlichen und betrieblichen Gegebenheiten.
Ein persönliches Informationsgespräch mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in ist vor der Antragstellung erforderlich.
Gebühren auf Anfrage
Spielhallenerlaubnis
Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalSpielhallenerlaubnis
Gaming arcade license
Sie möchten eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben, das der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit dient? Dazu benötigen Sie eine Erlaubnis.
Jede Person, die eine Spielhalle betreiben möchte, bedarf dafür einer Erlaubnis nach § 2 des Hessischen Spielhallengesetzes (HSpielhG). Dafür muss zunächst ein Antrag bei der zuständigen Ordnungsbehörde der betreffenden Gemeinde bzw. Stadt gestellt werden, in dem die Spielhalle errichtet bzw. betrieben werden soll. Mit dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Danach entscheidet die Ordnungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. Diese kann mit einer Nebenbestimmung oder Auflage versehen werden und ist auf eine Dauer von maximal 15 Jahren zu befristen.
Wenden Sie sich an die Ordnungsbehörde der betreffenden Gemeinde bzw. Stadt.
Einheitlicher AnsprechpartnerDer Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnisse nach dem HSpielhG sowie deren Überwachung und den Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere das Vorgehen gegen illegale Spielstätten (§ 11 Abs. 1 HSpielhG). Welche Gemeinde zuständig ist, richtet sich danach, wo die Spielhalle errichtet werden soll.
Voraussetzung für die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis ist gemäß § 2 Abs. 1 HSpielhG ein Antrag. Die hierfür erforderlichen Nachweise sind von der antragstellenden Person durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen und zusammen mit dem Antrag vorzulegen.
• Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
• Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
• Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet;
• Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
• Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
• Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
• Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
• Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
• Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO))
• Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 GewO)
• Sozialkonzept und Schulungsnachweise (nach § 4 Abs. 1 HSpielhG). Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Hessischen Landesstelle für Suchtfragen e. V.:
Gewerbezentralregister - Bundesjustizamt (BFJ)
§ 2 Hessisches Spielhallengesetz
§ 33c Gewerbeordnung (GewO) Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS)
§ Section 2 of the Hessian Gaming Halls Act
§ Section 33c of the Trade, Commerce and Industry Regulation Act (GewO) Gaming machines with the possibility of winning
Administrative Cost Regulations for the Ministry of the Interior and Sport (VwKostO-MdIS)
Ggf. wird von der zuständigen Behörde die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangt (nach § 16 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)).
Hinweise zum Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes finden Sie auf der Website des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (unter Bürger und Staat > Glücksspiel). Diese Hinweise haben keinen förmlichen Rechtscharakter, bieten aber eine Hilfestellung bei der Anwendung des Spielhallenrechts.