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Selbstbestimmungsgesetz

Beschreibung

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) tritt am 1. November 2024 in Kraft. Künftig kann nach § 2 SBGG jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder komplett gestrichen wird.

Die Änderung des Geschlechts und der Vornamen erfolgt in zwei Stufen:

1. Stufe: Anmeldung der Erklärung

Zunächst muss die geplante Änderung des Geschlechts und der Vornamen mindestens drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt nach § 4 SBGG angemeldet werden.

Die Anmeldung muss persönlich oder schriftlich erfolgen. Die Schriftform erfordert zwingend die eigenhändige Unterschrift. Der Schriftform gleichgestellt ist die Anmeldung in elektronischer Form (per E-Mail).

Die Anmeldung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen. Beachten Sie jedoch, dass die Erklärung nach § 2 SBGG (2. Stufe; siehe unten) beim selben Standesamt abgegeben werden muss, bei dem die Anmeldung erfolgte.

Die Anmeldung nach § 4 SBGG ist bereits seit dem 1. August 2024 möglich.

Entscheidend ist hier das Eingangsdatum im Standesamt. Bitte nutzen Sie für die Anmeldung das nebenstehende Formular, das Sie uns ausgedruckt, ausgefüllt und unterschrieben zusenden können.

Nach Ablauf von drei Monaten kann dann die eigentliche Erklärung nach § 2 SBGG gegenüber dem Standesamt abgegeben werden (2. Stufe).

2. Stufe: Persönliche Erklärung beim Standesamt

Die Erklärung nach § 2 SBGG muss öffentlich beurkundet werden. Dafür ist zwingend die persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich.

Die Erklärung muss bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem die Anmeldung erfolgte (1. Stufe, siehe oben). Im Standesamt Darmstadt benötigen Sie dazu einen Termin.  

Bitte beachten Sie für die geplante Erklärung noch folgende Punkte:

Geändert werden kann die Geschlechtsangabe nur in die Begriffe „weiblich“, „männlich“ oder „divers“. Eine Änderung in andere Begrifflichkeiten (wie etwa „non-binär“, „agender“, „neutrois“, „transgender“, „genderqueer“, „genderfluid“ oder ähnliches) ist nicht möglich. Alternativ kann die Geschlechtsangabe gestrichen werden.

Mit der Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich neue Vornamen zu bestimmen. Die Änderung der Vornamen nach dem SBGG ermöglicht nur deren Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag. Sie ersetzt kein Namensänderungsverfahren. Geschlechtsneutrale Vornamen dürfen beibehalten werden, im Übrigen muss der Name das gewählte Geschlecht widerspiegeln. Soll die Geschlechtsangabe zu „divers“ geändert oder gestrichen werden, sind neue geschlechtsambivalente Vornamen zu wählen oder Vornamen, bei denen einzelne dem männlichen Geschlecht und anderen dem weiblichen Geschlecht entsprechen.

In der Bundesrepublik existiert kein staatliches Register über die Zulässigkeit und die geschlechtsspezifische Ausprägung von Vornamen. Die Prüfung muss daher im Einzelfall erfolgen. Nach Eingang der Anmeldung nach § 4 SBGG wird eine Vorprüfung anhand der hier vorhandenen Vornamensliteratur und ggf. einer Internetrecherche vorgenommen, ob die gewünschten Vornamen den Kriterien des Gesetzes genügen. Sie haben die Möglichkeit, sich in Zweifelsfällen vorab an eine Namenberatungsstelle, zum Beispiel bei der Universität Leipzig unter https://www.philol.uni-leipzig.de/namenberatungsstelle oder bei der Gesellschaft für deutsche Sprache e. V. in Wiesbaden unter https://gfds.de/vornamen/gutachten-fuer-das-standesamt/ zu wenden und dort ggf. ein Gutachten einzuholen. Bitte beachten Sie, dass evtl. dafür anfallende Kosten von Ihnen selbst zu entrichten sind.

In der Anmeldung (Stufe 1) sollten bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und den zu wählenden Vornamen gemacht werden, um hier die Verfahrensabläufe zu beschleunigen, zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht. Aus diesem Grund sind die im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben auch nicht bindend.

Die Erklärung nach § 2 SBGG (Stufe 2) wird wirksam mit Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt. Wenn Sie nicht in Darmstadt geboren wurden, wird die Erklärung von hier Ihrem Geburtsstandesamt zugesandt. Dort erfolgt dann die Änderung der Eintragung in Ihrem Geburtseintrag. Neue Geburtsurkunden können Sie anschließend ebenfalls bei Ihrem Geburtsstandesamt beantragen. Ihr Geburtsstandesamt teilt die Änderung Ihrer Meldebehörde mit, wo Sie neue Pass- / Ausweispapiere beantragen können.

Wenn Sie nicht in Deutschland geboren wurden, wird die Erklärung wirksam, wenn Sie bei Ihrem Eheschließungsstandesamt (bzw. dem Standesamt der Lebenspartnerschaft) eingeht. Sollten Sie weder in Deutschland geboren sein noch hier geheiratet haben, wird die Erklärung wirksam, wenn sie bei Ihrem Wohnsitzstandesamt eingeht.

Wenn die Erklärung nach § 2 SBGG nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung erfolgen.

Die Erklärung nach § 2 SBGG kann auch von ausländischen Staatsangehörigen abgegeben werden, die

  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
  • eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
  • eine „Blaue Karte EU“ besitzen.

Bitte klären Sie als ausländischer Staatsangehöriger vor der Erklärung mit den Behörden Ihres Heimatstaates ab, ob die Änderung auch in Ihren Heimatpass eingetragen wird. Darauf hat das Standesamt Darmstadt keinen Einfluss. Falls nicht, wird von einer Namensänderung dringend abgeraten, da die sogenannte. „hinkende Namensführung“ zu Problemen führen wird. 

Benötigte Unterlagen

Zum Termin für die persönliche Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich im Original vorzulegen:

  • Ihr Personalausweis bzw. Reisepass,
  • eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister (zu bestellen beim Standesamt des Geburtsortes)
  • ggf. Ihre Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde.

Gebühren

Die Gebühr für die Beurkundung der Erklärung nach § 2 SBGG beträgt in Darmstadt 23,50 Euro. Hinzu kommen folgende Gebühren: 12 Euro für 1 Bescheinigung und 6 Euro für die Melderegisterauskunft. Die Gebühren können Bar oder per Kartenzahlung gezahlt werden.

 

Wir bemühen uns an dieser Stelle umfassende Informationen zu geben. Sollten Ihre individuellen Fragen hier nicht ausreichend beantwortet werden, stehen wir Ihnen gerne per E-Mail unter standesamt@darmstadt.de mit dem Betreff „Selbstbestimmungsgesetz“ oder telefonisch zu Verfügung.

Insbesondere bitten wir Sie, bei geplanten Erklärungen von Minderjährigen oder Personen mit Betreuer, vorab Kontakt zu uns aufzunehmen.

Ihr Standesamt Darmstadt