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Nicht zugelassene Fahrzeuge

Kurzinfo


Nicht zugelassene Fahrzeuge dürfen nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.

Konsequenz: Anzeige und Entfernung des Fahrzeuges auf Kosten des letzten Halters.

 

Fahrzeuge ohne Zulassung im öffentlichen Verkehr sind:

  • Fahrzeuge ohne Nummernschild (KFZ-Kennzeichen).

  • Fahrzeuge mit Nummernschild, aber ohne gültige Zulassungs-Plakette.
    Zum Beispiel
    LKW-Anhänger oder ein Wohnmobil ohne Zulassungs-Plakette.

  • Kleinkraft-Räder (zum Beispiel Roller) ohne Nummernschild.

    Oder
    Kleinkraft-Räder mit einem nicht gültigen Nummernschild.

    Ein Nummernschild für Kleinkraft-Räder heißt Versicherungskennzeichen. Dieses Nummernschild ist immer ab dem 1. März eines Jahres für ein Jahr gültig. Das Datum steht auf dem Nummernschild am unteren Rand. Daran erkennen Sie, ob ein Nummernschild für Kleinkraft-Räder gültig ist.

Info

Mängelmelder

Sie möchten ein Fahrzeug ohne Zulassung melden?

  • wählen Sie die Behördennummer 115, wir nehmen Ihre Mitteilung gerne auf
  • oder hinterlassen Sie einen Eintrag im Mängelmelder


Sie können hier nur Fahrzeuge melden, die Sie im öffentlichen Verkehr sehen. Fahrzeuge, die auf einem Privatgelände stehen, werden nicht bearbeitet.

 

Das passiert, wenn Sie hier ein Fahrzeug ohne Zulassung gemeldet haben:

Das gemeldete Fahrzeug erhält einen roten Aufkleber. Mit diesem Aufkleber wird der Halter des Fahrzeugs informiert, dass er das Fahrzeug entfernen muss. Auf dem Aufkleber steht das Datum einer Frist. Das heißt: Bis zu diesem Tag muss der Halter des Fahrzeugs entfernen.

Nach Ablauf der Frist versucht die zuständige Fachstelle den Halter zufinden. Der Halter bekommt dann eine Strafanzeige. Ihm drohen eine Geldstrafe und das Fahrzeug wird abgeschleppt.

Die Gesetze sagen, dass ein Fahrzeug ohne Zulassung nach 4 Wochen als Abfall gilt. Und es beseitigt werden muss. Die Gesetze dafür heißen: Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG).

Gebühren

Richten sich für den Halter nach dem Tatbestandskatalog.