Info
Personen, die als Asylberechtigte anerkannt oder denen die Flüchtlingseigenschaft, der subsidiäre Schutzstatus oder Abschiebungsverbote zuerkannt wurden, sind verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land den gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das sie zur Durchführung des Asylverfahrens oder im Rahmen des Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden sind. Die Wohnsitzregelung gilt auch für nachziehende Familienangehörige, soweit und solange auch die Stammberechtigten der Wohnsitzregelung unterliegen.
Eine Wohnsitzbeschränkung wird nicht erlassen, wenn Sie, Ihr Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind zum Zeitpunkt der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis eine
- sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20, 22 SGB II für eine Einzelperson verfügt oder
- eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder
- in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht oder
- einen Integrationskurs nach § 43 AufenthG, einen Berufssprachkurs nach § 45a AufenthG, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufnimmt, aufgenommen oder abgeschlossen hat, sofern der Kurs oder die Maßnahme nicht an dem verpflichtenden Wohnsitz ohne Verzögerung durchgeführt oder fortgesetzt werden kann oder
- der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und mit dem er zuvor in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat, an einem anderen Wohnort lebt.
Da es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln muss, reichen Minijobs und geringfügige Beschäftigungen nicht aus, um eine Wohnsitzbeschränkungsfreiheit zu begründen. Die Wohnsitzauflage kann unter bestimmten Voraussetzungen nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf Antrag gestrichen werden.
Voraussetzungen zur Streichung der Wohnsitzauflage
- Sie, Ihr Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind nehmen oder haben bereits eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufgenommen, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20, 22 SGB II für eine Einzelperson verfügt oder
- Sie, Ihr Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind nehmen haben haben eine Berufsausbildung aufgenommen
- Sie, Ihr Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind stehen in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis oder
- Sie, Ihr Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind nehmen an einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG, einem Berufssprachkurs nach § 45a AufenthG, einer Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder einer Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch teil oder
- der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem Sie verwandt sind und mit dem Sie zuvor in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt haben, an einem anderen Wohnort lebt
oder
- bei Vorliegen einer Härte: wenn nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträchtigt würden. Hierzu kann etwa der Besuch von Kindergarten oder Kita zählen oder
- aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder
- für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen. Gründe für einen Härtefall können danach insbesondere bei besonders schutzbedürftigen Personen vorliegen.
Die Aufzählung ist dabei aber nicht abschließend, sondern nur beispielhaft:
- Besonderer Betreuungsbedarf für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit
- Bedrohung durch einen am gleichen Ort wohnenden gewaltbereiten Partner oder Drohung sonstiger Gewalt
Der Antrag muss bei der Ausländerbehörde gestellt werden, die für Ihren aktuellen Wohnort zuständig ist. Die zuständige Ausländerbehörde leitet Ihren Antrag an die Behörde des Zuzugsortes weiter. Bitte beachten Sie, dass Sie bis zur Entscheidung über Ihren Antrag Ihren Wohnsitz weiterhin in dem Ort zu nehmen haben, für den Ihre Verpflichtung gilt. Sollten Sie ohne Zustimmung der Ausländerbehörde umziehen, handeln Sie ordnungswidrig. Die Ausländerbehörde kann Sie dazu verpflichten Ihren Wohnsitz wieder dort zu nehmen, für den Ihre Wohnsitzauflage gilt.
Gebühren
Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.
Zahlungsmöglichkeiten: am Zahlautomat bar oder mit EC-Karte