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Freiwillige Zulassung von einem Kleinkraftrad

Info

Auf Antrag können zulassungsfreie Kleinkrafträder wie z.B. Mofas oder Roller freiwillig zugelassen werden. In diesem Fall gelten dann allerdings auch vollumfänglich die Vorschriften für zulassungspflichtige Fahrzeuge.

Anstelle der Betriebserlaubnis wird von der Zulassungsbehörde eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ausgestellt. Daher muss das Fahrzeug gem. § 6 (8) Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vor der Zulassung bei der Zulassungsbehörde vorgefahren werden um die Fahrzeugidentnummer zu identifizieren.

Es wird ein allgemeines Kennzeichen zugeteilt.
Hierzu benötigen wir einen geeigneten Nachweis (z.B. ein qualifiziertes technisches Gutachten/Prüfbericht eines Gutachters o.ä.), welcher die Verkehrssicherheit belegt und die Möglichkeit der o.g. Kennzeichenzuteilung (Beleuchtung/Sichtbarkeit/Kennzeichengröße) bestätigt.

Bitte setzen Sie sich vorab per E-Mail oder telefonisch mit der Zulassungsbehörde in Verbindung oder nutzen Sie unsere Online-Terminvereinbarung.


WICHTIG: Elektro-Kleinstfahrzeuge ("E-Scooter") dürfen nicht freiwillig zugelassen werden. Diese Fahrzeuge müssen mit einer Versicherungsplakette versehen werden, die Sie bei Ihrem Versicherungsunternehmen beantragen können.

Benötigte Unterlagen

- Certificate of Conformity/EG-Typgenehmigung nach der EG-FGV
- eVB Nummer von der Versicherung
- Gültiges Ausweisdokument
- Rechnung / ggf. Verzollungsnachweis (bei Neufahrzeug)
- SEPA Lastschriftmandat
- Gutachten Prüforganisation - Bitte vorab, zur Klärung, mit der Zulassungsbehörde in Verbindung setzen.

Rechtsgrundlagen

Erlass 24.10.2022 vom Hessischen Ministerium

§ 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

§ 14 (8) Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

§ 9 und § 12 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Gebühren

ca. 40,00 bis 60,00 Euro