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Elektronischer Aufenthaltstitel

Kurzinfo


Den Aufenthaltstitel erhalten Sie in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte.

Beschreibung

Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip.
Er speichert:

  •     biometrische Merkmale (Foto, ab 6 Jahren 2 Fingerabdrücke),
  •     Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem
        Aufenthaltstitel (z.B.Auflagen) und
  •     persönliche Daten.


Der eAT umfasst folgende Aufenthaltstitel:

  •     Aufenthaltserlaubnis
  •     Blaue Karte EU
  •     ICT-Karte
  •     Mobiler-ICT-Karte
  •     Niederlassungserlaubnis
  •     Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
  •     Aufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige
        von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
  •     Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die
        Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder
        EWR-Staats sind
  •     Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige und ihre
        Familienangehörigen aus Drittstaaten, wenn sich diese für einen
        eAT entscheiden

Zusätzlich erhält der Chip einen elektronischen Identitätsnachweis und die Möglichkeit, eine elektronische Signatur zu nutzen.

Weitere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel erhalten Sie über die Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.


Hat der elektronische Aufenthaltstitel Auswirkungen auf die Verfahrensabläufe?
Die Einführung des eAT hat Auswirkungen auf die gesamten Abläufe in der Ausländerbehörde. Zwischen Beantragung und Aushändigung des eAT ist auf jeden Fall mit einer Wartezeit von vier bis sechs Wochen zu rechnen, da die Karten ausschließlich bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt werden. Daher werden künftig grundsätzlich zwei Vorsprachen bei der Ausländerbehörde erforderlich sein (zur Beantragung und zur Abholung). Sobald der eAT abgeholt werden kann, wird von der Ausländerbehörde ein Benachrichtigungsschreiben an die Antragsteller versendet.

Wegen der erforderlichen Speicherung der biometrischen Daten auf dem Chip im Karteninneren müssen künftig von jedem Antragsteller (auch Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres) zwei Fingerabdrücke genommen werden. Daher ist bei der Beantragung in allen Fällen - auch bei bestehenden Bevollmächtigungen - eine persönliche Vorsprache nötig. Mit längeren Bearbeitungszeiten ist daher zu rechnen.

Zwischen Beantragung und Abholung des eAT erhalten die Antragsteller (auch Kinder ab 15 Jahre und 9 Monate) von der Bundesdruckerei einen PIN-Brief. Dieser Brief enthält die Transport-PIN (Geheimnummer), eine PUK (Entsperrnummer) und ein Sperrkennwort.

Was geschieht mit den bisherigen, noch gültigen Aufenthaltstiteln?
Die bisherigen, noch gültigen Aufenthaltstitel, die als Etikett in die Reisedokumente eingeklebt wurden, behalten auch nach Einführung des eAT ihre Gültigkeit. Befristete Aufenthaltstitel bis zum Ablauf der Geltungsdauer, unbefristete Aufenthaltstitel längstens bis 31.08.2021.

Ein eAT muss erst dann beantragt werden, wenn:

  •         die Geltungsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels abläuft oder
  •         ein neuer Pass ausgestellt wurde.

In Zukunft ist zwischen der Gültigkeit des Aufenthaltstitels und der Gültigkeit der eAT-Karte zu unterscheiden. Die eAT-Karte enthält an erster Stelle Angaben zur Gültigkeit des Aufenthaltstitels und damit zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Karteninhabers im Bundesgebiet. Da die eAT-Karte zusätzlich einen Bezug zum Pass enthält, muss eine neue eAT-Karte beantragt werden, sobald ein vorhandener Pass verlängert oder ein neuer Pass ausgestellt wird, ohne dass dies Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts hätte. Wird ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt, so muss nach 10 Jahren eine neue eAT-Karte beantragt werden.

Wo kann die Adresse auf der eAT-Karte geändert werden?
Ein Wohnungswechsel muss dem Bürger- und Ordnungsamt – Abteilung Einwohnerwesen und Wahlen gegenüber angezeigt werden. Dort wird auch die Adresse auf der eAT-Karte geändert.

An wen muss ich mich wenden?
In Hessen: Ausländerbehörden bei den Landräten und Oberbürgermeistern

Benötigte Unterlagen

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Reisepass oder Passersatzpapiere
  • ein biometrisches Lichtbild (nicht älter als sechs Monate)

weitere Unterlagen, je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind.

Erkundigen Sie sich zuvor bei der Ausländerbehörde, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18.04.2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.2011 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2011, S. 610)
  • Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.2011 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2011, S. 1530)
  • § 105b Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit der aktuellen Fassung des RL-Umsetzungsgesetzes (Gültigkeit bestehender Aufenthaltstitel)
  • Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU), Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Gebühren

Welche Gebühren fallen an?

Eine Übersicht über sämtliche Gebühren erhalten Sie im nebenstehendem Formularkasten.

Die Ausländerbehörde hat auf die Festsetzung der Gebühr keinen Einfluss. Die Gebühren sind in der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) geregelt.

Informationen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Leistungsbeschreibung

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung ermöglicht Ihnen Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland. Sie kann nur persönlich bei Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Ehegatten von Inhabern der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung haben ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Sie können die Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen. Haben Sie keinen deutschen Hochschulabschluss, muss Ihr Abschluss entweder anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Die Anerkennung oder Feststellung der Vergleichbarkeit können Sie bereits vor Ihrer Einreise nach Deutschland vornehmen. 

Außerdem müssen Sie einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorlegen. Ab 45 Jahren müssen Sie ein bestimmtes Mindestgehalt nachweisen. Das Mindestbruttogehalt wird jährlich festgelegt und beträgt im Jahr 2020 EUR 45.540. Auch wenn Sie dieses Mindestgehalt nicht erreichen, können Sie bei Vorlage des Nachweises über eine angemessene Altersversorgung oder in besonderen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erhalten. Ein besonderer Fall kann sein, dass an der Beschäftigung ein öffentliches Interesse besteht.

Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen und ob ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt. 

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen auf 4 Jahre erteilt und kann verlängert werden. Beträgt die Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses weniger als 4 Jahre, wird die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer Ihres Arbeitsvertrages ausgestellt. 

Als Inhaberin oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit einem Hochschulabschluss können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Diese berechtigt Sie zum dauerhaften Aufenthalt. 

Ausnahme: Als Staatsangehöriger eines EU-Staates haben Sie aufgrund Ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine selbstständige Tätigkeit oder Beschäftigung in Deutschland ausüben. Das gilt auch für Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz.

Hinweis: Sind Sie hochqualifiziert, kommt unter Umständen auch die „Blaue Karte EU“ als Aufenthaltserlaubnis für Sie in Frage. Dabei gelten andere Voraussetzungen, unter anderem unabhängig vom Alter ein Mindestgehalt.

Teaser

Haben Sie einen Hochschulabschluss und möchten in Deutschland eine Beschäftigung ausüben, zu der Sie der Abschluss befähigt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Verfahrensablauf

Ihre Aufenthaltserlaubnis müssen Sie persönlich beantragen: 

  • Vereinbaren Sie mit der an Ihrem Wohnort zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin.
  • Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft und Ihre Fingerabdrücke für den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) abgenommen. Die Behörde sendet Ihren Antrag an die Agentur für Arbeit.
  • Die Agentur für Arbeit gibt eine Rückmeldung an die Ausländerbehörde.
  • Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, die eAT-Karte herzustellen 
  • Sie erhalten per Post eine Nachricht, dass Ihr Antrag bewilligt wurde und die eaT-Karte hergestellt wird, oder dass Ihr Antrag abgelehnt wurde.
  • Da die eAT-Karte mit einer Online-Ausweisfunktion verbunden ist, müssen Sie sie persönlich abholen.
  • Sie erhalten per Post die Information, dass Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen können.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die örtlich zuständige Ausländerbehörde.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Voraussetzungen

  • Sie haben
    • einen deutschen Hochschulabschluss, oder
    • einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss, oder
    • einen ausländischen Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist.
  • Sie haben 
    • einen Arbeitsplatz oder 
    • ein Arbeitsplatzangebot. 
  • Sie besitzen eine Qualifikation, die Sie zur Ausübung der Beschäftigung befähigt. 
  • Soweit erforderlich verfügen Sie über eine Berufsausübungserlaubnis, zum Beispiel Approbation als Apotheker.
  • Arbeitsbedingungen und insbesondere Gehalt müssen mit dem eines deutschen Arbeitnehmers vergleichbar sein, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist erforderlich.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Bei Einreise mit zweckentsprechendem Visum:
    • gültiger Reisepass mit Visum
  • Soweit ein Voraufenthalt mit einem Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck vorliegt:
    • gültiger Reisepass
    • Aufenthaltstitel

Zusätzlich:

  • aktuelles biometrisches Foto
  • Original des Arbeitsvertrags oder verbindlichen Arbeitsplatzangebots
  • Original der Urkunde über erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung
  • wenn vorhanden:
    • Bescheid zur Anerkennung beziehungsweise Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses
    • Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
  • bei reglementierten Berufen: Ihre Berufszulassung (zum Beispiel Approbation oder Berufserlaubnis)
  • Aktuelle Meldebescheinigung
  • falls erforderlich: Berufsausübungserlaubnis
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Mietvertrag

Welche Gebühren fallen an?

Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

Welche Fristen muss ich beachten?

Beantragung der Aufenthaltserlaubnis: mindestens 8 Wochen, bevor Ihr Visum oder Ihre Aufenthaltserlaubnis abläuft.

Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis:

  • so lange wie Ihr Arbeitsvertrag, wenn Ihr Arbeitsvertrag weniger als 4 Jahre gültig ist,
  • 4 Jahre, wenn Ihr Arbeitsvertrag mindestens 4 Jahre oder unbefristet gültig ist.

Bearbeitungsdauer

etwa 6 bis 8 Wochen

Anträge / Formulare

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: nein 
  • Schriftform erforderlich: ja 
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja

Die Formulare erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde oder auf deren Internetseite.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

17.12.2020