Nach dem Hess. Versammlungsfreiheitsgesetz handelt es sich um eine Versammlung, wenn mind. 2 Personen sich zu einer kollektiven Meinungsäußerung treffen.
Versammlungen nach dem Hess. Versammlungsfreiheitsgesetz sind anmeldepflichtig.
Voraussetzungen:
Versammlungen in geschlossenen Räumen sind nicht mitteilungspflichtig.
Das Formular kann per Email, Fax oder postalisch übermittelt werden.
Falls Sie kurzfristig eine Demo oder eine Versammlungs per E-Mail anmelden, empfehlen wir aus technischen Gründen zur Sicherheit eine ergänzende Übersendung per Telefax oder kurze telefonsiche Nachfrage.
§ 12 Hess. Versammlungsfreiheitsgesetz
Bürgerservice Hessenrecht - Inhaltsverzeichnis HVersFG | Landesnorm Hessen | Inhaltsverzeichnis | gültig ab: 04.04.2023 | gültig bis: 31.12.2030
Die Anmeldung erfolgt kostenlos.
Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug veranstalten will, muss diese grundsätzlich spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe (= Einladung von Teilnehmern oder Aufruf mit unterschiedlichen Medien) anmelden.
Die für den Versammlungsort zuständige allgemeine Ordnungsbehörde, bei Gemeinden unter 7.500 Einwohnern die Kreisordnungsbehörde.
Die Anmeldung ist an keine Form gebunden, muss aber bestimmte Informationen wie
beinhalten.
Bei Erforderlichkeit werden im Vorfeld mit dem Veranstalter / der Veranstalterin Kooperationsgespräche über den Ablauf und die Durchführung der Versammlung geführt.