Leistungsangebot speziell zur Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Alter von 0-24 Jahren, für die Wohngeld oder Kinderzuschlag gezahlt wird bzw. die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Bei entsprechendem Bedarf haben die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen daher einen Rechtsanspruch auf Bildung sowie aufs Mitmachen und erhalten Unterstützung:
Sind Sie an weiteren Informationen interessiert, suchen Sie mehrsprachige Flyer oder benötigen Antragsformulare?
Hier erfahren Sie alles rund um das Bildungs- und Teilhabepaket in Darmstadt.
Mitmachen eröffnet Chancen
Wenn Sie arbeitslos sind und sich weiterbilden möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Bildungsgutschein bekommen.
Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten. Als Berechtigte Person bzw. als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung in Anspruch zu nehmen Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
Bis maximal zum 18. Lebensjahr:
Bis max. zum 25. Lebensjahr:
Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II, SGX II oder AsylbLG beziehen, sind die Leistungen für Bildung und Teilhabe bereits vom Antrag für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst. Sofern Sie Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, müssen Sie einen gesonderten Antrag stellen.
Zuständig sind nach Wohnort bei Berechtigung aufgrund
Eine Liste der örtlich zuständigen Stellen erhalten Sie im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.
https://soziales.hessen.de/Soziales/Sozialpolitik/Bildungs-und-TeilhabepaketAnspruchberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf
haben oder deren Familien
beziehen.
Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: 18 Jahre.
Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.
keine
Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.
https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__6b.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/BJNR302300003.html#BJNR302300003BJNG003600308
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/BJNR295500003.html#BJNR295500003BJNG000902308
https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__2.html
https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__3.html
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)
26.01.2022