Als Teilnehmerin oder Teilnehmer am Europäischen Freiwilligendienst wird Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des freiwilligen Dienstes, aber höchstens für ein Jahr erteilt.
Visumspflicht
Die Einreise muss grundsätzlich mit einem Visum erfolgen. Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika benötigen für die Einreise kein Visum.
Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis erlaubt nur eine konkrete Beschäftigung. Selbständige Tätigkeiten sind nicht erlaubt.
Voraussetzungen
§ 19e AufenthG (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__19e.html)
§ 45 Aufenthaltsverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html)
Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.
Zahlungsmöglichkeiten: am Zahlautomat bar oder mit EC-Karte
Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung derzeit bis zu sechs Monate dauern kann.