Eine Aufenthaltserlaubnis kann für eine freiberufliche Tätigkeit erteilt werden, wenn von ihr positive ökonomische oder kulturelle Auswirkungen zu erwarten sind. Zu freiberuflichen Tätigkeiten zählen zum Beispiel Künstler, Schriftsteller, Sprachlehrer und selbstständig berufstätige Ärzte, Ingenieure, Wirtschaftsprüfer, Dolmetscher oder Architekten.
Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung der konkreten freiberuflichen Tätigkeit. Eine darüber hinausgehende Erwerbstätigkeit ist nicht erlaubt.
Voraussetzungen
§ 21 Aufenthaltsgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__21.html)
§ 45 Aufenthaltsverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html)
Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.
Zahlungsmöglichkeiten: am Zahlautomat bar oder mit EC-Karte
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