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Anzeige des Betriebs eines vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass (§ 6 HGastG)

Kurzinfo


Nach § 6 Hess. Gaststättengesetz ist die Ausübung des Gaststättengewerbes (Verabreichung von Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle) aus besonderem Anlass (z.B. Fest- o. Jubiläumsveranstaltungen) bis spätestens vier Wochen vor der betreffenden Veranstaltung bei der Gewerbeabteilung des Bürger- und Ordnungsamtes schriftlich anzuzeigen.

Info

Das zu verwendende Formular "Anzeige über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes" finden Sie in der Box, oben rechts.

Diese Anzeige ist auch dann erforderlich, wenn Gewerbetreibende/Vereine, die eine Gastwirtschaft oder ein Vereinsheim als Schank- und Speisewirtschaft als stehendes Gewerbe betreiben, eine Veranstaltung außerhalb der konzessionierten Fläche ausrichten. Anders als früher gilt diese Regelung auch für Reisegewerbetreibende.

Die durch die Anzeige übermittelten Daten werden an das Veterinäramt, die örtlich zuständige Polizeidienststelle und das Finanzamt übermittelt. Eine fristgerechte Anzeige ist daher unbedingt erforderlich. Bei einer zu kurzfristig eingereichten Anzeige kann die Verabreichung von Speisen und Getränken entsprechend versagt werden.

Gebühren

Für die Entgegennahme der Anzeige erheben wir eine Gebühr von 25,00 €. Der Anzeigepflichtige erhält hierüber nach erfolgter Anzeige eine entsprechende Rechnung oder kann die Gebühr bei persönlicher Vorsprache bei der Gewerbeabteilung direkt an der Zahlstelle des Stadthauses in der Grafenstraße 30 einzahlen.

Für eingetragene Vereine, soziale oder karitative Einrichtungen etc. besteht die Möglichkeit der Gebührenbefreiung. Diese ist vom Anzeigepflichtigen ggf. formlos zu beantragen.