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Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften (nur amtliche)

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Info

Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
(nur amtliche)

Info

Eine Beglaubigung bestätigt das Übereinstimmen von der Kopie mit dem Original (oder originalen Dokument).

Im 115-Servicenter/Bürgerinformationszentrum werden nur amtliche Beglaubigungen durchgeführt.

Um eine amtliche Beglaubigung zu erhalten:
muss das originale Dokument von einer deutschen Behörde, Schule oder Universität in deutscher Sprache ausgestellt worden sein.
Und die Kopie darf nur innerhalb Deutschlands vorgelegt werden.

Zu den Dokumenten gehören

  • Schulzeugnisse 
  • Diplome, Urkunden und Zeugnisse vom erlernten Beruf,
  • deutsche Ausweisdokumente,
  • Reisevollmachten für Kinder,
  • Vollmachten für über Grenzen zu dürfen,
  • Dokumente vom deutschen Konsulat und

Es werden keine Dokumente für Banken, Grundbuchämter, Vereinsregister, Nachlassgerichte und Versicherungen beglaubigt.

Notare oder Ortsgerichte sind zuständig für die öffentliche Beglaubigung von verschiedenen Dokumenten wie:

  • Verträgen,
  • Grundstücksangelegenheiten werden vom Grundbuchamt bearbeitet
  • Eintragungen oder Änderungen im Vereins- oder Handelsregister werden vom Amtsgericht vorgenommen.
  • Erklärungen im Familien- und Erbrecht,
  • Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
  • Eidesstattliche Erklärungen,
  • Lohn- und Gehaltsabtretungen für einen Kredit,
  • Versicherungen und Bankgeschäften,

Ausländische Dokumente mit Übersetzung kann das Ortsgericht und ein Notar machen. Ausländische Personenstandsurkunden kann nur ein Notar beglaubigen.

Für die Vorlage einer Beglaubigung im Ausland wird eine Apostille benötigt.

Eine Apostille ist eine Beglaubigungsform im internationalen Urkundenverkehr.

Diese gibt es beim Regierungspräsidium Darmstadt.
Eine amtliche Beglaubigung reicht hier nicht aus.

Weitere Infos erhalten Sie beim Team des:

Internationalen Urkundenverkehrs beim Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat II 21, Internationaler Urkundenverkehr / Beglaubigungsstelle, Wilhelminenhaus, Wilhelminenstraße 1 - 3, 64283 Darmstadt,
Telefon:  06151 / 12-5302, Fax: 06151 / 12-5926 oder E-Mail: Internationaler-Urkundenverkehr@rpda.hessen.de

Hier gehts zur betreffenden Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt 

Personenstandsurkunden wie Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden werden nicht beglaubigt, sondern als Abschriften vom Standesamt ausgestellt.
Notare können eine Beglaubigung machen, die jedoch nicht überall anerkannt wird.
Bei ausländischen Personenstandsurkunden ist eine Beglaubigung durch einen Notar erforderlich. Weitere Infos erhalten Sie bei einem Notar.

Für die Sozial- und Rentenversicherung können Sie Personenstandsurkunden bekommen.
Die erhalten Sie beim Bürger- und Ordnungsamt in Darmstadt in der Abteilung „Versicherungsamt“. Diese Urkunden kosten nichts.

Lebensbescheinigungen für die Rente bekommen Sie beim Bürger- und Ordnungsamt in der Abteilung „Einwohnermeldewesen“, am Luisenplatz 5 in 64283 Darmstadt.

Benötigte Unterlagen

  • das Dokument im Original, Kopien werden nicht benötigt
  • bei Unterschriftsbeglaubigungen und Reisevollmachten werden die Ausweisdokumente aller Beteiligten benötigt.
    Beachte: Jeder Beteiligte muss beim 115-Servicenter/Bürgerinformationszentrum unterschreiben.

Rechtsgrundlagen

Hier finden sie ausführliche Infos zum Thema „Beglaubigungen“

  • § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
  • § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
  • Hessische Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden       

Gebühren

Für Beglaubigungen fallen beim Abholen folgende Gebühren an:

  • Beglaubigung einer Unterschrift: 5,00 €
  • Beglaubigung von Dokumenten: 2,50 €
  • Kopien: 0,50 € pro Kopie

Hinweis: bei mitgebrachten Kopien sind die Gebühren anders

 

Weitere Infos zu den Rechtsgrundlagen finden sie hier: Verwaltungskostensatzung

 

Informationen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Leistungsbeschreibung

Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.


Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.

https://verwaltungsportal.hessen.de/themen?leistung=L100001::8958920&view=leistung

An wen muss ich mich wenden?

Für die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten ist die Behörde zuständig, die auch das Original ausgestellt hat.

 

Hat die Behörde das Original nicht selbst ausgestellt, dann ist sie für die Beglaubigung nur zuständig, wenn sie nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden für zuständig erklärt worden ist und das Original von einer anderen Behörde stammt oder es zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

Auch für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sind die Behörden zuständig, die in § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden genannt werden.

Nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden sind alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Nicht zuständig sind Polizeibehörden und natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.

Welche Gebühren fallen an?

Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.

Rechtsgrundlage

  • § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
  • § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?doc.hl=1&doc.id=jlr-BeglVHE2009rahmen%3Ajuris-lr00&documentnumber=6&numberofresults=293&showdoccase=1&doc.part=R&paramfromHL=true#docid:3875992,1,20141120

Was sollte ich noch wissen?

Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,

  • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
  • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).

Herausgebende Stelle

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

16.11.2016