Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen usw. mit dem Original bestätigt.
Bei dem 115-Servicecenter/Stadtfoyer können nur amtliche Beglaubigungen durchgeführt werden.
Voraussetzung für eine amtliche Beglaubigung:
das Original wurde von einer deutschen Behörde – in deutscher Sprache - ausgestellt und die Kopie ist ausschließlich zur Vorlage innerhalb von Deutschland bestimmt. Hierzu zählen unter anderem:
Beglaubigt werden keine Dokumente zur Vorlage bei z.B. Bank, Grundbuchamt, Vereinsregister.
Für alle anderen Dokumente (öffentliche Beglaubigung) sind Notare oder Ortsgerichte zuständig. Hierzu gehören u.a. Beglaubigungen von:
Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Für weitere Auskünfte bezüglich der Apostille wenden Sie sich bitte an das Team des Internationalen Urkundenverkehrs beim Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat II 21, Internationaler Urkundenverkehr / Beglaubigungsstelle, Wilhelminenhaus, Wilhelminenstraße 1 - 3, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151 / 12-5302, Fax: 06151 / 12-5926 oder Email: Internationaler-Urkundenverkehr@rpda.hessen.de
zur betreffenden Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt
Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) werden grundsätzlich nicht beglaubigt, diese werden als Abschriften vom zuständigen Standesamt ausgestellt. Anmerkung: Notare sind befugt eine Beglaubigung der Personenbestandsurkunden auszustellen, diese werden allersdings nicht überall anerkannt. Weitere Informationen hierzu erhalten sie bei einem Notar.
Bei ausländischen Personenstandsurkunden ist eine Beglaubigung durch einen Notar notwendig.
Personenstandsurkunden für Zwecke der Sozial-/Rentenversicherung erhalten Sie - gebührenfrei - beim Bürger- und Ordnungsamt, Abt. Versicherungsamt, Luisenplatz 5, 64283 Darmstadt.
Lebensbescheinigungen für die Rente erhalten Sie beim Bürger- und Ordnungsamt, Abt. Einwohnermeldewesen, Luisenplatz 5, 64283 Darmstadt
Hinweis: bei der Vorlage mitgebrachter Kopien sind die Gebühren abweichend
Rechtsgrundlagen: Verwaltungskostensatzung