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Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften (nur amtliche)

Info

 

Wichtiger Hinweis:

Am 26.04.2024 findet die Personalversammlung der Stadt Darmstadt statt. Das Bürgerinformationszentrum ist daher erst ab 9 Uhr geöffnet. 

 

Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen usw. mit dem Original bestätigt.

 

Bei dem 115-Servicecenter/Stadtfoyer können nur amtliche Beglaubigungen durchgeführt werden.

Voraussetzung für eine amtliche Beglaubigung:
das Original wurde von einer deutschen Behörde/Schule/Universität – in deutscher Sprache -  ausgestellt und die Kopie ist ausschließlich zur Vorlage innerhalb von Deutschland bestimmt. Hierzu zählen unter anderem:

  • Schulzeugnisse (keine Privatschule)
  • Diplomzeugnisse/-Urkunden, Approbationsurkunden, IHK-Zeugnisse
  • Deutsche Personalausweise/deutsche Reisepässe, Fahrzeugscheine, etc. (dient nicht als Ersatzdokument und ist nicht im Ausland gültig)
  • Reisevollmacht für Kinder unter 18 Jahren (Mustervordrucke stellt z.B. der ADAC zur Verfügung)
  • Unterschriften unter Vollmachten um beispielsweise ein Auto über die Grenze zu fahren
  • Urkunden ausgestellt durch ein Deutsches Konsulat
  • Arbeitszeugnisse, sofern der Arbeitgeber eine Behörde/Körperschaft öffentlichen Rechts/Schule/Universität ist

Beglaubigt werden keine Dokumente zur Vorlage bei z.B. Banken, Grundbuchämtern, Vereinsregistern, Nachlaßgerichten und Versicherungen


Für alle anderen Dokumente (öffentliche Beglaubigung) sind Notare oder Ortsgerichte zuständig. Hierzu gehören u.a. Beglaubigungen von:

  • Verträgen
  • Grundstücksangelegenheiten (z.B. Grundbucheintragung, zuständig ist das Grundbuchamt)
  • Eintragungen bzw. Änderungen im Vereins- oder Handelsregister (z.B. Vereinsregistereintrag, zuständig ist das Amtsgericht)
  • Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts (z.B. Vormundschaft, Testament, Nachlass)
  • Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung
  • Eidesstattliche Erklärungen
  • Lohn- und Gehaltsabtretungen (für Kredit)
  • Versicherungen
  • Unterschriften für Bankgeschäfte (z.B. Kontoeröffnung)
  • Ausländische Dokumente (mit deutscher Übersetzung von einem vereidigten Dolmetscher beim Ortsgericht möglich)
  • Ausländische Personenstandsurkunden (Geburt/Heirat/Tod usw.) dürfen nur von einem Notar beglaubigt werden
  • Apostillen

Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Für weitere Auskünfte bezüglich der Apostille wenden Sie sich bitte an das Team des Internationalen Urkundenverkehrs  beim Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat II 21, Internationaler Urkundenverkehr / Beglaubigungsstelle, Wilhelminenhaus, Wilhelminenstraße 1 - 3, 64283 Darmstadt, Tel.:  06151 / 12-5302, Fax: 06151 / 12-5926 oder Email: Internationaler-Urkundenverkehr@rpda.hessen.de

zur betreffenden Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt 


Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) werden grundsätzlich nicht beglaubigt, diese werden als Abschriften vom zuständigen Standesamt ausgestellt. Anmerkung: Notare sind befugt eine Beglaubigung der Personenbestandsurkunden auszustellen, diese werden allersdings nicht überall anerkannt. Weitere Informationen hierzu erhalten sie bei einem Notar.
Bei ausländischen Personenstandsurkunden ist eine Beglaubigung durch einen Notar notwendig.

Personenstandsurkunden für  Zwecke der Sozial-/Rentenversicherung erhalten Sie - gebührenfrei - beim Bürger- und Ordnungsamt, Abt. Versicherungsamt, Luisenplatz 5, 64283 Darmstadt.                                                            

Lebensbescheinigungen für die Rente erhalten Sie beim Bürger- und Ordnungsamt, Abt. Einwohnermeldewesen, Luisenplatz 5, 64283 Darmstadt

Benötigte Unterlagen

  • das Dokument im Original (Kopien werden nicht benötigt)
  • bei Unterschriftsbeglaubigungen und Reisevollmachten die Ausweisdokumente aller beteiligten (Beachten Sie: Die Unterschrift muss vor Ort geleistet werden)

Rechtsgrundlagen

  • § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
  • § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
  • Hessische Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden      

Gebühren

  • Beglaubigung einer Unterschrift:       5,00 €
  • Beglaubigung von Dokumenten:         2,50 €
  • Kopien:                                                   0,50 € pro Kopie

Hinweis: bei der Vorlage mitgebrachter Kopien sind die Gebühren abweichend

Rechtsgrundlagen: Verwaltungskostensatzung

Informationen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Leistungsbeschreibung

Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.


Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.

https://verwaltungsportal.hessen.de/themen?leistung=L100001::8958920&view=leistung

An wen muss ich mich wenden?

Für die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten ist die Behörde zuständig, die auch das Original ausgestellt hat.

 

Hat die Behörde das Original nicht selbst ausgestellt, dann ist sie für die Beglaubigung nur zuständig, wenn sie nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden für zuständig erklärt worden ist und das Original von einer anderen Behörde stammt oder es zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

Auch für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sind die Behörden zuständig, die in § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden genannt werden.

Nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden sind alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Nicht zuständig sind Polizeibehörden und natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.

Welche Gebühren fallen an?

Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.

Rechtsgrundlage

  • § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
  • § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?doc.hl=1&doc.id=jlr-BeglVHE2009rahmen%3Ajuris-lr00&documentnumber=6&numberofresults=293&showdoccase=1&doc.part=R&paramfromHL=true#docid:3875992,1,20141120

Was sollte ich noch wissen?

Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,

  • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
  • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).

Herausgebende Stelle

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

16.11.2016