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Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften (nur amtliche)

Info

 

Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen usw. mit dem Original bestätigt.

 

Bei dem 115-Servicecenter/Stadtfoyer können nur amtliche Beglaubigungen durchgeführt werden.

Voraussetzung für eine amtliche Beglaubigung:
das Original wurde von einer deutschen Behörde – in deutscher Sprache -  ausgestellt und die Kopie ist ausschließlich zur Vorlage innerhalb von Deutschland bestimmt. Hierzu zählen unter anderem:

  • Schulzeugnisse (keine Privatschule)
  • Diplomzeugnisse/-Urkunden, Approbationsurkunden, IHK-Zeugnisse
  • Deutsche Personalausweise/deutsche Reisepässe, Fahrzeugscheine, etc. (dient nicht als Ersatzdokument und ist nicht im Ausland gültig)
  • Reisevollmacht für Kinder unter 18 Jahren (Mustervordrucke stellt z.B. der ADAC zur Verfügung)
  • Unterschriften unter Vollmachten um beispielsweise ein Auto über die Grenze zu fahren
  • Urkunden ausgestellt durch ein Deutsches Konsulat

Beglaubigt werden keine Dokumente zur Vorlage bei z.B. Bank, Grundbuchamt, Vereinsregister.


Für alle anderen Dokumente (öffentliche Beglaubigung) sind Notare oder Ortsgerichte zuständig. Hierzu gehören u.a. Beglaubigungen von:

  • Verträgen
  • Grundstücksangelegenheiten (z.B. Grundbucheintragung, zuständig ist das Grundbuchamt)
  • Eintragungen bzw. Änderungen im Vereins- oder Handelsregister (z.B. Vereinsregistereintrag, zuständig ist das Amtsgericht)
  • Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts (z.B. Vormundschaft, Testament, Nachlass)
  • Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung
  • Eidesstattliche Erklärungen
  • Lohn- und Gehaltsabtretungen (für Kredit)
  • Versicherungen
  • Unterschriften für Bankgeschäfte (z.B. Kontoeröffnung)
  • Ausländische Dokumente (mit deutscher Übersetzung von einem vereidigten Dolmetscher beim Ortsgericht möglich)
  • Ausländische Personenstandsurkunden (Geburt/Heirat/Tod usw.) dürfen nur von einem Notar beglaubigt werden
  • Apostillen

Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Für weitere Auskünfte bezüglich der Apostille wenden Sie sich bitte an das Team des Internationalen Urkundenverkehrs  beim Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat II 21, Internationaler Urkundenverkehr / Beglaubigungsstelle, Wilhelminenhaus, Wilhelminenstraße 1 - 3, 64283 Darmstadt, Tel.:  06151 / 12-5302, Fax: 06151 / 12-5926 oder Email: Internationaler-Urkundenverkehr@rpda.hessen.de

zur betreffenden Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt 


Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) werden grundsätzlich nicht beglaubigt, diese werden als Abschriften vom zuständigen Standesamt ausgestellt. Anmerkung: Notare sind befugt eine Beglaubigung der Personenbestandsurkunden auszustellen, diese werden allersdings nicht überall anerkannt. Weitere Informationen hierzu erhalten sie bei einem Notar.
Bei ausländischen Personenstandsurkunden ist eine Beglaubigung durch einen Notar notwendig.

Personenstandsurkunden für  Zwecke der Sozial-/Rentenversicherung erhalten Sie - gebührenfrei - beim Bürger- und Ordnungsamt, Abt. Versicherungsamt, Luisenplatz 5, 64283 Darmstadt.                                                            

Lebensbescheinigungen für die Rente erhalten Sie beim Bürger- und Ordnungsamt, Abt. Einwohnermeldewesen, Luisenplatz 5, 64283 Darmstadt

Benötigte Unterlagen

  • das Dokument im Original (Kopien werden nicht benötigt)
  • bei Unterschriftsbeglaubigungen und Reisevollmachten die Ausweisdokumente aller beteiligten (Beachten Sie: Die Unterschrift muss vor Ort geleistet werden)

Rechtsgrundlagen

  • § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
  • § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
  • Hessische Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden      

Gebühren

  • Beglaubigung einer Unterschrift:       5,00 €
  • Beglaubigung von Dokumenten:         2,50 €
  • Kopien:                                                     0,50 € pro Kopie

Hinweis: bei der Vorlage mitgebrachter Kopien sind die Gebühren abweichend

Rechtsgrundlagen: Verwaltungskostensatzung

Informationen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

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