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Kinderbetreuung

Info

Als familienfreundliche Stadt unterhält die Wissenschaftsstadt Darmstadt zahlreiche Betreuungsangebote für Kinder. Im Kindertagesstättenbereich werden diese Leistungen in freier, kirchlicher und städtischer Trägerschaft erbracht.

Die Tageseltern Tageskinder Vermittlung im U3-Bereich übernimmt der Hausfrauenbund als Träger im Auftrag der Wissenschaftsstadt Darmstadt.

Sie können sich

  • in einer Kinderkrippe
  • bei einer Kindertagespflegeperson
  • in einem Kindergarten
  • für die Schulkindbetreuung

über das Kinderbetreuungsportal anmelden.


Vergabe von Plätzen in städtischen Kindertagesstätten

  • Vergabe von Krippeplätzen in städtischen Kindertagesstätten 
  • Vergabe von Notplätzen in städtischen Kindergärten und Horten 
  • Abrechnung von Elternbeiträgen für den Besuch städtischer Kindertagesstätten und Betreuender Grundschulen 
  • Informationen über den Bestand aller in Darmstadt betriebenen Kinderbetreuungsangeboten 
  • Beratung bei der Einrichtung neuer Betreuungsangebote in Kinderkrippen/Krabbelstuben, Kindergärten und Horten 
  • Allgemeine Informationen zu Kindertagesstätten 
  • Förderung der Träger der freien Jugendhilfen

Rechtsgrundlagen

Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt muss die Stadt Darmstadt sein.

Informationen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Leistungsbeschreibung

Kindertageseinrichtungen (Tageseinrichtungen für Kinder) sind Kinderkrippen für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, Kinderhorte für Kinder im Schulalter und altersübergreifende Tageseinrichtungen für Kinder, § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB).

Tageseinrichtungen sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, § 22 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Kinder ab dem ersten vollendeten Lebensjahr haben einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

https://soziales.hessen.de/Kindertagespflege

An wen muss ich mich wenden?

Über Anzahl der Betreuungseinrichtungen und Anzahl der Plätze sowie die Konzeptionen können Sie sich bei der örtlichen Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder im örtlichen Jugendamt informieren.

Dort erhalten Sie auch Kontaktadressen der in Frage kommenden Kindertageseinrichtungen . Die Anmeldung erfolgt in der jeweiligen Einrichtung und/oder bei der Verwaltung der Stadt bzw. Gemeinde, in der sich die Kindertageseinrichtung befindet.

Welche Gebühren fallen an?

Die Elternbeiträge werden von den jeweiligen Trägern (Gemeinde, Kirchen etc.) festgesetzt und können daher variieren. Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII übernimmt das örtliche Jugendamt zum Teil oder ganz die Beiträge, wenn die Belastung den Eltern nicht zumutbar ist.

Ab 1.8.2018 fördert das Land Hessen die Beitragsfreistellung für den Besuch des Kindergartens im Umfang von sechs Stunden. Sofern Gemeinden an dieser Landesförderung teilnehmen, sind sie verpflichtet, alle Kinder im Gemeindegebiet, die im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt den Kindergarten bzw. eine altersübergreifende Gruppe besuchen, für sechs Stunden täglich von dem Kosten- und Teilnahmebeitrag freizustellen. Die Beitragsfreistellung gilt grundsätzlich für alle Kitas in kommunaler und freier Trägerschaft.

Eltern müssen, sofern die Gemeinde die erweiterte Beitragsfreistellung einführt, nichts veranlassen, um von der Beitragsfreistellung zu profitieren. Die Kommunen, die die Landesförderung in Anspruch nehmen, erheben insoweit keine Beiträge für eine Betreuungszeit von täglich bis zu sechs Stunden und sie stellen sicher, dass auch die freigemeinnützigen und sonstigen Träger von Kitas Kindertageseinrichtungen in ihrem Gebiet Eltern entsprechend freistellen.

Herausgebende Stelle

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

09.08.2018