Die zuständige Behörde setzt auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz fest, sofern die Voraussetzungen der §§ 64 (Messen), 65 (Ausstellungen), 66 (Großmärkte), 67 (Wochenmärkte) oder 68 (Spezial- und Jahrmärkte) der Gewerbeordnung (GewO) erfüllt sind. Veranstaltungen, an denen nur Personen teilnehmen können, die ihre Waren nicht gewerbsmäßig anbieten, können nicht festgesetzt werden.
Die Festsetzung einer Veranstaltung erfolgt nur auf Antrag eines gewerblichen Veranstalters / der Veranstalterin. Veranstalter ist diejenige natürliche oder juristische Person, die auf Grund der für die betreffende Veranstaltung geltenden Teilnahmebestimmungen gegenüber den Ausstellern, Anbietern und Besuchern Rechte erwirbt und Verpflichtungen eingeht.
Der Antrag und alle Nachweise müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen (mindestens 6 Wochen vor der Veranstaltung).
Zwingende Voraussetzungen gemäß § 69 a Abs. 1 GewO:
Der vollständige Antrag sollte spätestens sechs Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn bei unserer Behörde schriftlich eingereicht werden, damit eine rechtzeitige Bearbeitung gewährleistet werden kann.
§ 69 Gewerbeordnung sowie die §§ 60 b, 64 bis 68 Gewerbeordnung,
Hessisches Feiertagsgesetz
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW) vom 19. November 2012, in der derzeit gültigen Fassung Ziffer 2231
Festsetzung einer Veranstaltung mind. 153,00 Euro, bzw. nach Zeitaufwand
Die Gebühren werden bei Antragseingang fällig. Mit der schriftlichen Festsetzung wird die Verwaltungsgebühr fällig.