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Wohnungsvermittlungsstelle

Kurzinfo

 

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Informationsblatt "Einkommensgrenzen im geförderten Wohnungsbau"

Für den Bezug einer sozial geförderten Wohnung im Bereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist es erforderlich bei der Wohnungsvermittlungsstelle des Amtes für Wohnungswesen als wohnungssuchend registriert zu sein. Gemäß § 5 a Hessisches Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) gehört die Wissenschaftsstadt Darmstadt zu den Gebieten mit einem erhöhten Wohnraumbedarf. Hier ersetzt die Registrierung, die gemäß § 17 Hessisches Wohnraumförderungsgesetzes (HWoFG) vorgesehene Ausstellung einer Wohnberechtigungsbescheinigung für den Bezug einer sozial geförderten Wohnung. Ausgestellt werden Wohnberechtigungsscheine für außerhalb der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die in ganz Hessen, mit Ausnahme der § 5 a HWoBindG Gemeinden, ihre Gültigkeit haben.

Die Vermittlung der sozial geförderten Wohnungen erfolgt nach den derzeit geltenden Registrier- und Vergaberichtlinien.

Info

Aufteilung der Zuständigkeiten:

Herr Arent A - Bh
Frau Klinger Bi - Fo
Frau Rhein Fp - Kor
Frau Müller Kos -Nf
Frau Graf Ng - Schaf
Frau Abt Schag - Z

 

 

 

 

 

 

 

Benötigte Unterlagen

Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Vermittlung einer sozial geförderten Wohnung in Darmstadt sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Haushaltsbescheinigung, abgestempelt von der Meldebehörde bei Bewerberinnen und Bewerbern, die außerhalb von Darmstadt wohnen - Vordruck Haushaltsbescheinigung
  • Mietvertrag der derzeitigen Wohnung
  • Pass für alle im Antrag genannten ausländischen Personen bzw. Freizügigkeitsbescheinigungen bei EU-Bürgern
  • Schulbescheinigung für alle Kinder ab 16 Jahren
  • Heiratsurkunde für Ehepaare, die nicht länger als 5 Jahre verheiratet und beide jünger als 40 Jahre sind
  • Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung über eine Schwangerschaft mit Entbindungstermin
  • Kündigungsschreiben des Vermieters, ggf. Räumungsurteil
  • aktueller Einkommensnachweis von allen Bewerber/innen, die eine Wohnung suchen

Unter Umständen ist die Vorlage weiterer Nachweise erforderlich. Dies hängt jedoch von den Besonderheiten des Einzelfalles ab.

Rechtsgrundlagen

  • § 5 Hessisches Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG): Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung
  • § 17 Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG)


1 % Mieterhöhungsbegrenzung der bauverein AG

In einer zwischen der bauverein AG und der Wissenschaftsstadt Darmstadt abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung wurde festgehalten, dass bei Mieterhöhungenbis zum 31.12.2024 die Möglichkeit besteht, dass Haushalte beim Amt  für Wohnungswesen ihr Einkommen überprüfen lassen können und gegebenenfalls die Mieterhöhung auf 1 % begrenzt wird.

Sie erhalten mit Ihrer Mieterhöhung automatisch ein Antragsformular für das Amt für Wohnungswesen, dem Sie entsprechend die für Ihren Haushalt zutreffenden Dokumente beifügen müssen.

Das Amt für Wohnungswesen wird dann überprüfen, ob Sie unter die vereinbarte Einkommensgrenze für mittlere Einkommen nach § 5 Abs. 5 Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG) fallen und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt bekommen, die Sie dann bei der bauverein AG einreichen. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich hierbei um eine Serviceleistung
handelt und keinen Rechtsanspruch begründet, daher sind die entsprechenden Fristen aus den Mieterhöhungsschreiben der bauverein AG unbedingt zu beachten.

Wohnungstauschprogramm mit der bauverein AG

Im Rahmen des Wohnungspolitischen Konzeptes, wurde zwischen der bauverein AG und der Wissenschaftsstadt Darmstadt eine Kooperationsvereinbarung, zunächst gültig bis zum 31.12.2024, abgeschlossen.

Das Tauschprogramm soll dabei helfen, die Wohnsituation Einzelner zu verbessern sowie den Wohnungsmarkt in Darmstadt zu entspannen.

Oftmals werden größere Wohnungen von Alleinstehenden bewohnt, während vor allem junge Familien dringend nach größerem Wohnraum suchen. Genau diesem Problem soll das Wohnungstauschprogramm der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der städtischen bauverein AG Abhilfe schaffen.

Interessierte Mietende der bauverein AG, die von einer größeren Wohnung in eine kleinere Wohnung umziehen möchten, haben die Möglichkeit, sich bei sozial geförderten Wohnungen an das Amt für Wohnungswesen zu wenden. Vielleicht haben Sie auch schon eine Tauschpartei im Auge. Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich gerne an uns. Sie werden von der jeweils zuständigen Sachbearbeitung gerne beraten.

Bei einem Umzug im freifinanzierten Wohnungsbestand der bauverein AG können sich an das dortige Sozialmanagement, unter sozialmanagement@bauvereinag.de, wenden.

Sollten Sie nicht wissen, wer Ihnen weiterhelfen kann, so rufen Sie uns an und wir werden Ihnen behilflich sein.

Für Rückfragen stehen Ihnen nach der Buchstabenaufteilung die jeweils zuständigen Mitarbeitenden zur Verfügung (siehe vorstehender Absatz "Aufteilung der Zuständigkeiten")

Informationen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Leistungsbeschreibung

Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt Sie zum Bezug einer belegungsgebundenen Mietwohnung. Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine belegungsgebundene Wohnung nur Wohnungssuchenden zugutekommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde. Ein bei Bezug Wohnberechtigter bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Allerdings kann bei einer deutlichen Einkommensverbesserung eine Verpflichtung zur Leistung der Fehlbelegungsabgabe entstehen. Damit wird der dann ungerechtfertigte Subventionsvorteil entsprechend der Leistungsfähigkeit der Betroffenen abgeschöpft.

Der Wohnberechtigungsschein beinhaltet eine angemessene Wohnungsgröße unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse (z. B. Menschen mit Behinderung) und ist ein Jahr lang in Hessen gültig.

Achtung:

Für den erneuten Bezug einer geförderten Mietwohnung muss ein neuer Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden.

Verfahrensablauf

Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich einen Antrag stellen.

Eine persönliche Vorsprache ist zu empfehlen, da mit der Beantragung umfangreiche Unterlagen vorzulegen sind.

An wen muss ich mich wenden?

An die Wohnungsbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Voraussetzungen

Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen.

Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer geförderten Mietwohnung für geringe Einkommen liegen zurzeit

  • für einen Einpersonenhaushalt bei 18.166,- Euro jährlich und
  • für einen Zweipersonenhaushalt bei 27.561,- Euro jährlich,
  • zuzüglich 6.265,- Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.

Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 833,- Euro jährlich.

Das Familieneinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder zusammen. Es wird in einem nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) näher bestimmten Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können noch Freibeträge (z. B. für Alleinerziehende, Haushalte mit mindestens einem Kind oder  Schwerbehinderte) vom Einkommen abgezogen werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z. B. letzte Gehaltsabrechnung einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen, letzter Einkommensteuerbescheid oder Einkommenssteuererklärung, letzte Einnahmenüberschussrechnung bei Selbstständigen, Nachweise über Einkünfte aus Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte)
  • ggf. Geburtsurkunden der Kinder
  • ggf. Nachweis über Unterhaltsleistungen
  • ggf. Nachweis über Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit

Welche Gebühren fallen an?

In Hessen ist die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei. Bei belegungsgebundenen Wohnungen sind Provisionen und Maklercourtagen nicht zulässig.

Anträge / Formulare

Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde steht Ihnen ein Antragsformular im Internet zum Download zur Verfügung.

Herausgebende Stelle

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Fachlich freigegeben am

07.05.2021