Die Gemeinde besitzt zur Sicherung und Verwirklichung ihrer Bauleitplanung ein Vorkaufsrecht.
Laut § 24 Absatz 1 des Baugesetzbuches steht der Gemeinde unter anderem ein Vorkaufsrecht bei Kauf von Grundstücken zu, wenn
Verfahrensablauf:
Der Grundstücksverkäufer ist verpflichtet, den Abschluss eines Kaufvertrags unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. In der Regel übernimmt dies der beurkundende Notar. Die Gemeinde hat dann, nach Mitteilung des Kaufvertrages, 3 Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht (durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung) auszuüben. Macht sie von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch, stellt sie auf Antrag ein so genanntes Negativattest aus.
Der Notar benötigt ein Vorkaufsrechtszeugnis zur Vorlage beim Grundbuchamt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist (§ 28 Absatz 1 Satz 2). Eine Wahrung des Vertrages kann also sonst nicht erfolgen.
§§ 24 bis 28 Baugesetzbuch
Die Gebühr richtet sich nach der Höhe des Kaufpreises. Genaueres können Sie der "Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten -Verwaltungskostensatzung-" im Abschnitt II, Besondere Verwaltungskosten Ziffer 3.3 entnehmen.
Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei
Wollen Sie ein solches Grundstück erwerben, benötigen Sie ein sogenanntes "Negativzeugnis", damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde, dass sie
Die Verkäufer- oder die Käuferseite muss der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen. In den meisten Fällen übernimmt dies das beurkundende Notariat. Es beantragt schriftlich die Ausstellung des Negativzeugnisses bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt.
An die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, in der das Grundstück liegt.
Kaufvertrag
Die Kosten für ein Negativzeugnis sind in den Gemeinden unterschiedlich. Bitte informieren Sie sich vor Ort.
Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht nur binnen 2 Monaten nach Erhalt der Mitteilung über den Kaufvertrag ausüben.
§§ 24 und 25 BauGB (Baugesetzbuch)
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/BJNR003410960.html#BJNR003410960BJNG000804301