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Einbürgerung von Ausländerinnen/Ausländern mit längerem Aufenthalt

Kurzinfo

Hinweis: 

Vorsprachen sind nur mit einem Termin möglich. Bitte füllen Sie das Terminformular aus, um einen Termin zu vereinbaren.

Telefonische Terminvereinbarung ist nur bei bereits gestellten Einbürgerungsanträgen möglich.

Weitere Informationen und Antragsformulare finden Sie unter www.darmstadt.de/einbuergerung

Info

Anspruch auf Einbürgerung von Ausländerinnen/Ausländern mit längerem Aufenthalt nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz.

Ein/e Ausländer/in, die/der seit 8 Jahren rechtmäßig ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn sie/er:

  • sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennt
  • eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist
  • den Lebensunterhalt für sich und ihre/seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten kann (von der Voraussetzung wird abgesehen, wenn die/der Ausländer/in aus einem nicht selbst zu vertretenden Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten kann)
  • die bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert
  • nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist
  • über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt
  • über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt (ist am 01.09.2008 in Kraft getreten für alle Anträge, die ab dem 31.03.2007 gestellt worden sind)

Alle Personen, die keine Schul- oder Berufsausbildung im Bundesgebiet nachweisen können, müssen ein im Einbürgerungsverfahren anerkanntes Zertifikat der deutschen Sprache vorlegen (z.B. Zertifikat Deutsch).

Bei einer Ehegattin/einem Ehegatten, die/der miteingebürgert werden soll, genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft. Das miteinzubürgernde Kind muss sich seit drei Jahren im Inland aufhalten.

Bei erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses nach § 43 Aufenthaltsgesetz ist eine Aufenthaltsdauer von 7 Jahren für die Einbürgerung ausreichend.

Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von überdurchschnittlichen Sprachkenntnissen, kann die erforderliche Aufenthaltsdauer auf sechs Jahre verkürzt werden.

Abweichungen sind möglich.


Im Internetangebot der Bundesregierung erhalten Sie alle Informationen für den Weg zur Einbürgerung.