Zurück

Ersterteilung Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung

Kurzinfo

Wer als Taxifahrer tätig werden möchte, muss zunächst die Ortskundeprüfung der jeweiligen Stadt bzw. Kommune, in der man eingesetzt werden soll, erfolgreich ablegen.

Wichtig:

Aufgrund der derzeitigen Infektionslage durch das Corona-Virus können die Ortskundeprüfungen nicht wie in der Vergangenheit stattfinden. Als Alternative bieten wir derzeit jedoch mündliche Einzelprüfungen an! Zur Anmeldung klicken Sie bitte hier.

Info

Wie kann ich mich vorbereiten?
Zur Vorbereitung wird der amtliche Stadtplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt empfohlen. Außerdem werden Einrichtungen wie beispielsweise Ämter, Behörden, Institutionen, Schulen, Krankenhäuser (auch Stationen) sowie Krankenhäuser im Umland, Altersheime, Friedhöfe, Hotels, Gaststätten, Industriestandorte, Schwimmbäder, Sehenswürdigkeiten Tanzschulen u.ä. abgefragt. 

Ihr Wissen sollte auch Neubaugebiete beinhalten (Bsp.: Goldparmänenweg).

Informationen sind auch erhältlich unter: www.darmstadt-marketing.de. Ferner kann bei der Bürgerinformation am Luisenplatz auch „was ist wo“ kostenfrei erworben werden.


Nachstehend werden Ihnen einige Beispielfragen zum Proben angezeigt:

  • Fahren Sie von der Zöllerstraße in das Elisabethenstift
  • Fahren Sie vom Steinbrücker Teich in die Uniklinik Frankfurt
  • Fahren Sie von der Grazstraße in die Städtischen Kliniken Eberstadt    
  • Welche Straßen führen auf den Taunusplatz ?
  • Fahren Sie vom Altersheim Wilhelm-Röhricht-Haus in das Marienhospital
  • Fahren Sie vom Paul-Gerhardt-Platz in die Fabrikstraße
  • Fahren Sie vom Hauptbahnhof-Ostseite in das Elisabethenstift.
  • Fahren Sie von der Thomasgemeinde/Flotowstraße zum Polizeipräsidium.
  • Welche Straßen führen auf den Kennedyplatz?
  • Fahren Sie vom Goldparmänenweg zum nächstgelegenen Bahnhof der Deutschen Bahn.

Hinweis: Gute Schriftkenntnisse der deutschen Sprache sind erforderlich.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag (s. Kasten "Formulare" rechts)
  • Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses
  • bei Nicht-EU Bürgern: zusätzlich Kopie des Aufenthaltstitels bzw. Kopie der Fiktionsbescheinigung)
  • Kopie des aktuellen Führerscheins
  • Augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung - im Original und nicht älter als zwei Jahre
  • Eignungsuntersuchung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung – im Original und nicht älter als 1 Jahr
  • Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnis - Belegart 0 (zu Beantragen beim Einwohnermeldeamt)

Bei Taxi zusätzlich:

  • Nachweis über die bestandene Ortskenntnisprüfung im Original

Bei Krankenkraftwagen zusätzlich:

  • Erste-Hilfe Nachweis im Original

Bei Verlängung zusätzlich:

  • Kopie des aktuellen Personenbeförderungsscheins

Die Antragstellung erfolgt postalisch an:

Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bürger- und Ordnungsamt, Abt. Fahrerlaubnisbehörde
Luisenplatz 5
64283 Darmstadt

Gebühren

48,90 Euro

Für die Begleichung der Gebühr erhalten Sie eine gesonderte Rechnung.

Informationen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Weiterführende Informationen

Betreffend die Definition "entgeltlich und geschäftsmäßig" und die Frage der Notwendigkeit einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz siehe die §§ 1, 2 PBefG.

https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/index.html

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das gilt auch, wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern.

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für

  1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
  2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
  3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.

Wenn Sie eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 besitzen, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi, einen Mietwagen fahren oder für den gebündelten Bedarfsverkehr.

Teaser

Wenn Sie Fahrgäste entgeltlich befördern, benötigen Sie eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Voraussetzungen

  • für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
  • Mindestalter: 21 Jahre;
    bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geistige und körperliche Eignung
  • ausreichendes Sehvermögen
  • Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens 2 Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder 2-jähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten 5 Jahre
  • falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
  • falls die FzF für Taxen oder Mietwagen oder für den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll: Bestehen einer Fachkundeprüfung

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (beispielsweise Personalausweis, Reisepass)
  • gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
  • EU-/EWR-Führerschein
  • Sehtest
  • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister

Falls die FzF für Taxen oder Mietwagen für den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll zusätzlich:

  • Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle

Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll, zusätzlich:

  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/index.html#BJNR009800011BJNE001000000

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Fachlich freigegeben am

28.12.2023