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Anzeigepflicht beim Auf- oder Einbringen von Materialien über 600 m³ auf oder in den Boden

Beschreibung

Bei zulassungsfreien Vorhaben, bei denen Material von über 600 m³ Gesamtmenge in Böden auf- oder eingebracht wird, haben die Pflichtigen die Maßnahmen durch ein Anzeigeformular bei der unteren Bodenschutzbehörde anzuzeigen.

Die rechtlichen und fachlichen Bestimmungen des vorsorgenden Bodenschutzes richten sich an die Pflichtigen, d.h. an Eigentümer, Nutzer und diejenigen, die Maßnahmen verrichten oder durchführen lassen.
Die Prüfung der Bodenschutzbehörde bezieht sich dabei auf die Vollständigkeit und Plausibilität der vorgelegten Unterlagen.
Sie ist berechtigt ggf. die Angaben näher zu prüfen und Maßnahmen zu ergreifen.
Eine Zustimmung der Bodenschutzbehörde für ein Vorhaben ist nicht erforderlich.
Der Empfang der Anzeige wird bestätigt.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die o.g. Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig.

Die Anzeige soll der Bodenschutzbehörde vier Wochen, in begründeten Ausnahmefällen zwei Wochen, vor Beginn der Maßnahme vorliegen, um eine zeitgerechte Bearbeitung zu ermöglichen.

Termine nach Vereinbarung.

Rechtsgrundlagen

§ 4 Abs. 3 Hessiches Altlasten und Bodenschutzgesetz (HAltBodSchG)