Das Vormundschaftsrecht ist dem Elternrecht angeglichen und deckt die darin enthaltenen Bereiche ab, sog. Wirkungskreise. Wesentliche Teilbereiche der elterlichen Sorge umfassen zum Beispiel:
Eltern haben demnach das Recht und die Pflicht, ihr Kind zu pflegen und zu erziehen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nicht zum Wohle des Kindes nach, wird der Schutz des Kindes durch den Staat sichergestellt.
Wird Eltern die gesamte elterliche Sorge entzogen, bestellt das Familiengericht per gerichtlichem Beschluss einen Vormund, sog. bestellte Vormundschaft (§ 1773 BGB). Werden den Eltern nur einzelne Wirkungskreise entzogen, wird für diese Teilbereiche ein Ergänzungspfleger bestellt, sog. Ergänzungspflegschaft (§ 1809 BGB).
Für das Kind einer minderjährigen unverheirateten Mutter tritt die Amtsvormundschaft kraft Gesetzes ein, sog. gesetzliche Amtsvormundschaft (§§ 1786, 1787 BGB). Im Vergleich zur bestellten Amtsvormundschaft ist hier kein gerichtlicher Beschluss notwendig.
Wird die Vormundschaft bzw. Pflegschaft von einem Jugendamt ausgeübt, spricht man von einer Amtsvormundschaft oder Amtspflegschaft. Ein Amtsvormund bzw. Amtspfleger ist ausschließlich dem Wohl des Kindes, sog. Mündels, verpflichtet. Damit der Amtsvormund bzw. Amtspfleger das minderjährige Kind gem. §§ 55, 56, 57 SGB VIII gesetzlich vertreten und dessen Interessen wahrnehmen kann, ist es zwingend erforderlich, dessen Lebenslauf, Lebenssituation und Bedürfnisse zu kennen.