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Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung

Info

Damit der biologische Vater auch rechtlicher Vater eines Kindes wird, muss er entweder mit der Mutter verheiratet sein oder die Vaterschaft urkundlich anerkennen. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung urkundlich zustimmen.

Möchten Sie das Sorgerecht für Ihr Kind gemeinsam ausüben, muss zusätzlich eine gemeinsame Sorgeerklärung beurkundet werden.

Erst wenn die rechtliche Vaterschaft festgestellt ist, kann das Kind, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, den Familiennamen des Vaters erhalten, ansonsten erfolgt die Namenserteilung beim Standesamt nach dem Familiennamen der Mutter.

Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung und die gemeinsame Sorgeerklärung können vor der Geburt und nach der Geburt Ihres Kindes beurkundet werden. Wir empfehlen Ihnen die Beurkundungen vor der Geburt Ihres Kindes zu erledigen.

Beurkundungen können Sie bei folgenden Stellen durchführen:  

Jugendamt

Das Jugendamt Beurkundet die Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmungserklärung der Mutter und die gemeinsame Sorgeerklärung. Die Beurkundungen sind kostenfrei.

Standesamt

Das Standesamt beurkundet nur die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter. Die Beurkundung ist kostenfrei.

Notar

Notare beurkunden die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung und die gemeinsame Sorgeerklärung. Die Anerkennung der Vaterschaft und Zustimmung sind von einer Notariatsgebühr befreit. Die Sorgeerklärung ist kostenpflichtig.


Beurkundungen und Beratungsgespräche können beim Jugendamt nach Terminvereinbarung erfolgen. 

Zuständigkeiten nach dem Familiennamen des Kindes:
Buchstabe A - G, Frau Schumann
Buchstabe H - M, Herr Herdel 
Buchstabe N - Z, Frau Schlüter

Benötigte Unterlagen

Beim Jugendamt wird nur der Personalausweis/Reisepass benötigt.

Informationen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Leistungsbeschreibung

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen seit einer zum 19.05.2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Es sind damit im Wesentlichen die folgenden Fallgestaltungen denkbar, die zu einem gemeinsamen Sorgerecht der nicht miteinander verheirateten Eltern führen:

  • Nach der Geburt des Kindes heiraten die Mutter und der Vater, der seine Vaterschaft zuvor anerkannt hat.
  • Die Mutter und der Vater erklären beim Jugendamt ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge. Mutter und Vater haben damit das gemeinsame Sorgerecht.
  • Erklärt ein Elternteil sein Einverständnis nicht, kann der andere Elternteil versuchen, beim Jugendamt eine Einigung zu erreichen. Gelingt dies nicht oder hält er diesen Weg nicht für erfolgversprechend, kann er direkt einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen. Dieses entscheidet darüber, ob es bei der Alleinsorge der Mutter bleibt oder ob das Sorgerecht auch auf den Vater mit übertragen wird.

Im letztgenannten Fall ist also die Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens erforderlich.

https://hessenfinder.de/portaldeeplink/?tsa_leistung_id=8965044
https://hessenfinder.de/portaldeeplink/?tsa_leistung_id=10681947

Verfahrensablauf

Das familiengerichtliche Verfahren weist einige Besonderheiten auf und findet in einem abgestuften Verfahren statt. In bestimmten Fallkonstellationen kommt ein schriftliches und sehr vereinfachtes Verfahren in Betracht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird empfohlen, sich vom Jugendamt und soweit weitergehend erforderlich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

 

An wen muss ich mich wenden?

  • Für Beratung: das Jugendamt, das für den Wohnort des Kindes zuständig ist.
  • Für das gerichtliche Verfahren: in der Regel das Amtsgericht (Familiengericht) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes.

https://www.justizadressen.nrw.de/og.php?plz=&ort=&gerausw=FAM&plz1=&ort1=&landausw=HES&suchen1=+Absenden+&MD=j

Voraussetzungen

  • die Vaterschaft muss rechtswirksam anerkannt sein
  • die Eltern sind nicht miteinander verheiratet
  • die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht
  • die Eltern sind volljährig oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen zu

Hinweis: Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Welche Gebühren fallen an?

Für das gerichtliche Verfahren fallen Gerichtsgebühren, bei Einschaltung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts auch Rechtsanwaltsgebühren, an, welche sich nach dem Verfahrenswert richten.

Herausgebende Stelle

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Fachlich freigegeben am

04.12.2019