Damit der biologische Vater auch rechtlicher Vater eines Kindes wird, muss er entweder mit der Mutter verheiratet sein oder die Vaterschaft urkundlich anerkennen. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung urkundlich zustimmen.
Möchten Sie das Sorgerecht für Ihr Kind gemeinsam ausüben, muss zusätzlich eine gemeinsame Sorgeerklärung beurkundet werden.
Erst wenn die rechtliche Vaterschaft festgestellt ist, kann das Kind, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, den Familiennamen des Vaters erhalten, ansonsten erfolgt die Namenserteilung beim Standesamt nach dem Familiennamen der Mutter.
Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung und die gemeinsame Sorgeerklärung können vor der Geburt und nach der Geburt Ihres Kindes beurkundet werden. Wir empfehlen Ihnen die Beurkundungen vor der Geburt Ihres Kindes zu erledigen.
Beurkundungen können Sie bei folgenden Stellen durchführen:
Jugendamt
Das Jugendamt Beurkundet die Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmungserklärung der Mutter und die gemeinsame Sorgeerklärung. Die Beurkundungen sind kostenfrei.
Standesamt
Das Standesamt beurkundet nur die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter. Die Beurkundung ist kostenfrei.
Notar
Notare beurkunden die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung und die gemeinsame Sorgeerklärung. Die Anerkennung der Vaterschaft und Zustimmung sind von einer Notariatsgebühr befreit. Die Sorgeerklärung ist kostenpflichtig.
Beurkundungen und Beratungsgespräche können beim Jugendamt nach Terminvereinbarung erfolgen.
Zuständigkeiten nach dem Familiennamen des Kindes:
Buchstabe A - G, Frau Schumann
Buchstabe H - M, Herr Herdel
Buchstabe N - Z, Frau Schlüter
Beim Jugendamt wird nur der Personalausweis/Reisepass benötigt.
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen seit einer zum 19.05.2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Es sind damit im Wesentlichen die folgenden Fallgestaltungen denkbar, die zu einem gemeinsamen Sorgerecht der nicht miteinander verheirateten Eltern führen:
Im letztgenannten Fall ist also die Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens erforderlich.
https://hessenfinder.de/portaldeeplink/?tsa_leistung_id=8965044Das familiengerichtliche Verfahren weist einige Besonderheiten auf und findet in einem abgestuften Verfahren statt. In bestimmten Fallkonstellationen kommt ein schriftliches und sehr vereinfachtes Verfahren in Betracht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird empfohlen, sich vom Jugendamt und soweit weitergehend erforderlich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Hinweis: Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Für das gerichtliche Verfahren fallen Gerichtsgebühren, bei Einschaltung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts auch Rechtsanwaltsgebühren, an, welche sich nach dem Verfahrenswert richten.
Hessisches Ministerium der Justiz
04.12.2019