Beistandschaft gemäß §§ 1712, 1713 BGB
Die Beistandschaft umfasst u.a. folgende Aufgaben:
Beratung und Unterstützung in Unterhaltsfragen, gemäß § 18 SGB VIII
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, oder die junge volljährige Person (bis zum 21. Lebensjahr), kann sich beim Jugendamt bezüglich der Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen beraten lassen. Auch bietet das Jugendamt weitere Unterstützung bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche an.
Bitte vereinbaren Sie für die Beantragung der Beistandschaft oder einer Beratung einen Termin. Zur Bearbeitung der Beistandschaft ist ein persönliches Gespräch notwendig.
Zuständigkeiten nach dem Familiennamen des Kindes:
Buchstabe A - G, Frau Bechtold
Buchstabe H - M, Herr Herdel
Buchstabe N - Z, Frau Schlüter
Wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennen möchte, kann das Jugendamt als Beistand sich um eine Anerkennung bemühen und das Kind im gerichtlichen Verfahren vertreten.
Beratung, Unterstützung, Beistandschaft:
Die Beistandschaft kann persönlich eingerichtet werden oder über einen schriftlichen Antrag beantragt werden. Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt.
Antragsberechtigt ist:
Eine persönliche Vorsprache ist sinnvoll. Hierzu wird ein Termin vereinbart, der meist 30 bis 60 Minuten dauert.
Nach einer persönlichen Beratung (ca. 30 bis 60 Minuten) erfolgt die Bearbeitung in der Regel umgehend. Die Dauer kann in Einzelfällen variieren.
HMSI
04.08.2022
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, muss die Vaterschaft anerkannt werden. Weigert sich der betroffene Vater, kann für das betroffene Kind eine Beistandschaft beim Jugendamt eingerichtet werden. Der Beistand informiert und berät über die anstehenden Schritte. Er bemüht sich um eine Anerkennung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren, um seine Rechte angemessen durchzusetzen. Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.
Eine Beistandschaft kann zudem eingerichtet werden für die Geltendmachung des Kindesunterhalts. Informationen dazu finden Sie nachstehend:
https://www.hessenfinder.de/portaldeeplink/?tsa_leistung_id=370247406
Das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt oder mit Volljährigkeit.
Beratung und Unterstützung erhält ein Kind (und der Elternteil bei dem es lebt) bei der Beistandschaft bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.