Verpflichtungserklärung für ausländische Besucher oder Geschäftsreisende.
Sie möchten Freunde, Verwandte oder Geschäftspartner einladen, die für die Einreise ein Visum benötigen?
In diesen Fällen ist es in der Regel erforderlich, eine Verpflichtung gemäß § 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gegenüber der Ausländerbehörde abzugeben. Sollte der Gast selbst in der Lage sein, den Lebensunterhalt zu sichern, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung entbehrlich. Die Feststellung trifft die deutsche Auslandsvertretung.
Zwischen der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Erteilung eines Visums sollen grundsätzlich nicht mehr als sechs Monate liegen.
Über das Formular Verpflichtungserklärung (siehe Box) erhalten Sie weitere Informationen.
§§ 66 Abs. 2, 67, 68 a AufenthG
29,- Euro