Hinweis:
Vorsprachen sind nur mit einem Termin möglich. Bitte füllen Sie das Terminformular aus, um einen Termin zu vereinbaren.
Telefonische Terminvereinbarung ist nur bei bereits gestellten Einbürgerungsanträgen möglich.
Weitere Informationen und Antragsformulare finden Sie unter www.darmstadt.de/einbuergerung
Anspruch auf Einbürgerung von Ausländerinnen/Ausländern mit längerem Aufenthalt nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz.
Ein/e Ausländer/in, die/der seit 8 Jahren rechtmäßig ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn sie/er:
Alle Personen, die keine Schul- oder Berufsausbildung im Bundesgebiet nachweisen können, müssen ein im Einbürgerungsverfahren anerkanntes Zertifikat der deutschen Sprache vorlegen (z.B. Zertifikat Deutsch).
Bei einer Ehegattin/einem Ehegatten, die/der miteingebürgert werden soll, genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft. Das miteinzubürgernde Kind muss sich seit drei Jahren im Inland aufhalten.
Bei erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses nach § 43 Aufenthaltsgesetz ist eine Aufenthaltsdauer von 7 Jahren für die Einbürgerung ausreichend.
Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von überdurchschnittlichen Sprachkenntnissen, kann die erforderliche Aufenthaltsdauer auf sechs Jahre verkürzt werden.
Abweichungen sind möglich.
Im Internetangebot der Bundesregierung erhalten Sie alle Informationen für den Weg zur Einbürgerung.