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Unterhaltsvorschuss - eine Hilfe für allein Erziehende

Kurzinfo

Junge, Comic-Figuren, Vater, Tochter, Familie, Weiblich

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Sprechzeiten  
Montag bis Freitag: Termine nach Vereinbarung


Was ist Unterhaltsvorschuss?

>> Erklärfilm

Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn:

  • ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt für ein Kind zahlt
  • oder dies nicht kann. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage.

Unterhaltsvorschuss verfolgt das Ziel:
den allein stehenden Elternteil zu entlasten und den Ausfall an Unterhalt für sein Kind nicht entstehen zu lassen, denn kein Kind soll in Not geraten.
Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.
 

Wer bekommt Unterhaltsvorschuss?

>> Info-Grafik

Es gelten folgende Altersgrenzen:

  • Kinder bis 12 Jahre (12. Geburtstag)

  • Kinder im Alter ab 12 bis 17 Jahre
     unter folgenden Voraussetzungen:
    - wenn ihr Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist (Hartz IV)
    - wenn der alleinerziehende Elternteil ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro hat
    - wenn durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermeiden werden kann

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht für diese Kinder, wenn:

  • der Elternteil, bei dem das Kind (in Deutschland) lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
  • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt
    (hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen).
  • das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge erhält.


Der Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung ist unter anderem ausgeschlossen, wenn:

  • der allein erziehende Elterteil wieder heiratet und vom Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt oder wenn der allein erziehende Elternteil – ob verheiratet oder nicht – mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.

 

Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses orientiert sich am gesetzlichen Mindestunterhalt. Davon wird das aus öffentlichen Mitteln gezahlte Kindergeld abgezogen.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt monatlich:

ab 1. Januar 2020

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 165 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 220 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 293 Euro.

Auf diese Beträge werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder andere Einkünfte des Kindes (z. B. Halbwaisenrente) angerechnet.

Etwaige Einkommensgrenzen sind nicht zu beachten. Unterhaltsvorschuss wird allerdings gegebenenfalls auf Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII – Zwölftes Buch - durch das Sozialamt bzw. auf das Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II - Zweites Buch - durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende angerechnet.
 

Antragstellung und Auszahlung
Um sofort alle Fragen klären und möglichst schnell über den Antrag entscheiden zu können, ist das persönliche Gespräch bei einer Antragstellung wichtig.
Füllen Sie vorab den Antrag und das Merkblatt aus.
(Den Antrag und das zugehörige Merkblatt finden sie in der Box "Formulare", oben rechts).

Der Antrag muss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen persönlich abgegeben werden. Bitte vereinbaren Sie hierfür im Voraus einen Termin.

Außerdem werden auf dieser Seite die benötigten Unterlagen genannt (siehe unten), die Sie ebenfalls mitbringen müssen.

Wichtiger Hinweis: Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig, weil Unterhaltsvorschuss nur für einen Monat rückwirkend gezahlt werden kann.


Zuständig für Antragsbearbeitung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses für das Stadtgebiet Darmstadt ist:

die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt Darmstadt.

Die Jugendämter haben sich so gut wie möglich auf die gesetzliche Erweiterung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss vorbereitet. Wegen der großen Zahl der bisher eingegangenen neuen Anträge kann es jedoch zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Hierfür bitten wir um Ihr Verständnis.


Benötigte Unterlagen

Neben dem ausgefüllten Antrag und dem unterschriebenen Merkblatt müssen noch folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Ausweis bzw. Pass/Aufenthaltstitel - Niederlassungs-/Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers und des Kindes
  • Kindergeldnachweis (Kontoauszug)
  • Vaterschaftsanerkenntnis bzw. Urteil über die Feststellung der Vaterschaft
  • Unterhaltstitel (Urteil, Vergleich, Urkunde des Jugendamtes bzw. notarielle Vereinbarungen)
  • ggf. Scheidungsurteil
  • ggf. Heiratsurkunde
  • ggf. aktueller SGB II Bescheid des antragstellenden Elternteils
  • Anschrift des beauftragten Anwaltsbüros
  • Nachweis über den Bezug von Halbwaisenrente bzw. über Unterhaltszahlungen des familienfernen Elternteils

 

 

Für Kinder ab 12 Jahren zusätzlich:

  • ggf. Einkommensnachweis des antragstellenden Elternteils

Für Kinder ab 15 Jahren zusätzlich:

  • Schulbescheinigung
  • ggf. Ausbildungsvertrag + Gehaltsabrechnungen des Kindes
  • Vermögensnachweise des Kindes

 

Weitere Informationsseiten:

>> Info-Seite
      (des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

>> Unterhaltsvorschuss (in Leichter Sprache)

>> Broschüre "Unterhaltsvorschuss"

>> Familienportal (Fragen und Antworten)


Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen:
Hier finden Sie das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).

Informationen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Leistungsbeschreibung

Sie erhalten für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird vom anderen Elternteil/vom Unterhaltsverpflichteten nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss sich dabei eindeutig in Ihrem Haushalt befinden. Sie dürfen zudem keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben.  

Wenn diese Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.  Dabei gilt: Für Kindern im Alter von zwölf bis zum 18. Geburtstag wird Unterhaltsvorschuss nur dann gezahlt, wenn Ihr Kind nicht auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist oder wenn Sie im Arbeitslosengeld II Bezug ein Brutto Monatseinkommen von mindestens EUR 600 verdienen.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nachdem Alter Ihres Kindes. Ab dem 01. Januar 2021 gelten folgende Beträge:

  • für Kinder von bis zu 5 Jahren EUR 174 pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren EUR 232 pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 18 Jahren EUR 309 pro Monat

An wen muss ich mich wenden?

Bitte geben Sie auf nachstehender Verlinkung einen Ort ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen.

Verwaltungsportal Hessen

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

  • Sie und Ihr Kind leben zusammen in Deutschland.
  • Sie erziehen Ihr Kind alleine und der Lebensmittelpunkt Ihres Kind liegt eindeutig in Ihrem Haushalt.
  • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder unvollständigen Unterhalt.
  • Nach Vollendung des 12. Lebensjahres hat Ihr Kind nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es nicht auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist oder wenn Sie im Arbeitslosegeld II Bezug eigene Einkünfte von mindestens EUR 600 brutto monatlich verdienen.
  • Wenn Ihr Kind keine deutsche Staatsbürgershaft besitzt, kann es bei bestimmten Aufenthaltstiteln auch Unterhaltsvorschuss erhalten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zusätzlich zum Antragsformular ist je nach Einzelfall erforderlich:

  • Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde Ihres Kindes oder Auszug aus dem Familienbuch, ggf. gleichwertiger Nachweis
  • Nachweis über ggf. erfolgte Namensänderungen Ihres Kindes
  • Meldebescheinigung Ihres Kindes
  • Aufenthaltserlaubnis (sofern Nicht-EU-Angehörige)
  • Schul-Ausbildungsbescheinigung Ihres Kindes, sofern Ihr Kind 15 Jahre oder älter ist
  • Ggf. Einkommensnachweis Ihres Kindes, ggf. auch über Halbwaisenbezüge o. ä.
  • Ggf. Nachweis über den SGB II-/SGB XII-Bezug
  • Ggf. Scheidungsurteil
  • Ggf. Nachweis der Vaterschaft (sofern sich dies nicht aus der Geburtsurkunde ergibt)
  • Ggf. Nachweis laufendes Vaterschafts- oder Anfechtungsverfahren
  • Ggf. Sterbeurkunde des anderen Elternteils oder gleichwertiger Nachweis
  • Ggf. Aufenthaltsnachweise des anderen Elternteils (sofern im Krankenhaus, Heil- oder Pflegeanstalt, Haft)
  • Ggf. Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Urteil) für Ihr Kind
  • Ggf. Nachweis der Unterhaltszahlungen für Ihr Kind, z. B. Kontoauszüge
  • Ggf. Nachweis über Bemühungen (eines Rechtsanwalts) zur Unterhaltsgeltendmachung

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Unterhaltsvorschuss kann einen Monat rückwirkend bewilligt werden, sofern sich Ihr Kind oder Sie nachweislich um Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteil bemüht haben.

Fachlich freigegeben durch

HSM Hessen

Fachlich freigegeben am

14.12.2020