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Sozialhilfe

Info

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und in besonderen Lebenslagen nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) an Darmstädter Bürgerinnen und Bürger.

Benötigte Unterlagen

Nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter bzw. der zuständigen Sachbearbeiterin.

Informationen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Leistungsbeschreibung

Durch Unfall, Krankheit, Tod des Partners, Arbeitslosigkeit, fehlendes oder zu geringes Einkommen kann jeder in Not geraten. Dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe erhalten. Die Sozialhilfe ist ein gesetzlich garantiertes Recht. Das gilt allerdings nur, wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann und ihm auch kein anderer hilft. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch er in Not geraten ist.

Sozialhilfe gibt es in verschiedenen Formen:

  • in Form von Geld, und zwar sowohl als laufende monatliche Zahlung als auch als einmalige Leistung
  • als Sachleistung
  • als persönliche Hilfe, etwa bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes
  • durch Beratung und Betreuung der Hilfesuchenden

Gewährt wird die Sozialhilfe von örtlichen Trägern (Landkreise und Kreisfreien Städte) sowie dem überörtlichen Träger (Landeswohlfahrtsverband Hessen) der Sozialhilfe.

Die Sozialhilfe gliedert sich in 7 Unterbereiche. Nähere Informationen finden sie unter folgenden Stichworten.

  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfen zur Gesundheit
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Hilfe in anderen Lebenslagen

https://verwaltungsportal.hessen.de/leistung?leistung_id=L100001%3A%3A8960988
https://verwaltungsportal.hessen.de/leistung?leistung_id=L100001%3A%3A8960973

An wen muss ich mich wenden?

Rat- und Hilfesuchende können sich unmittelbar an das Sozialamt ihres Wohnortes oder des Landkreises wenden.

Herausgebende Stelle