Entwässerungstechnische Prüfung der Einleitungsanträge für Abwasser und Erstellung der Einleitungsgenehmigungen. Die Herstellung und jede Änderung des Grundstücksentwässerungsanschlusses und / oder der Grundstücksentwässerungsanlage bedürfen der Genehmigung durch die Stadt.
Dies gilt auch für zeitlich befristete provisorische Einleitungen, die nicht über einen Anschlusskanal erfolgen (z. B. Sanitärcontainer auf Baustellen). Der Antrag ist beim Straßenverkehrs- und Tiefbauamt, Abt. Planung und technische Verwaltung, schriftlich unter Verwendung des bei der Stadt oder im Internet erhältlichen Einleitungsantrag in zweifacher Ausfertigung von dem Anschluss- oder Benutzungspflichtigen zu stellen.
Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen gemäß aktueller Bauvorlagenverordnung zur Hessischen Bauordnung in der jeweils gültigen Fassung zweifach beizufügen.
150,00 bis 3.000,00 Euro gemäß Verwaltungskostensatzung
Für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung bedarf es einer Entwässerungsgenehmigung. Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage, an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder am Anschluss an die Abwasseranlage bedürfen einer Änderungsgenehmigung.
Die Städte und Gemeinden haben in ihren Entwässerungssatzungen Einleitungsbedingungen für die Abwässer festgelegt, um den einwandfreien Betrieb der Kanalisation und der Kläranlage zu gewährleisten. Bei der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung entscheiden sie auch, ob insbesondere im industriellen und gewerblichen Bereich eine Vorbehandlung des Abwassers erforderlich ist.
Für die Einleitung bestimmter Abwasserarten, die gefährliche Stoffe enthalten können, besteht nach dem Hessischen Wassergesetz darüber hinaus eine besondere Erlaubnispflicht, wenn sich nicht eine Ausnahme von dieser Erlaubnispflicht aus der Indirekteinleiterverordnung ergibt. Die zuständige Untere Wasserbehörde erteilt darüber Auskunft.
Auch die Beseitigung von Niederschlagswasser über die kommunale Kanalisation bedarf der Entwässerungsgenehmigung.
Die Genehmigung erteilt die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser direkt in ein oberirdisches Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, soweit es sich nicht um einen sog. Gemeingebrauch handelt. Auch die Niederschlagswasserversickerung bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Niederschlagswasser in das Grundwasser eingeleitet wird. Nähere Auskünfte erteilt die beim Kreisausschuss und beim Magistrat der Kreisfreien Städte angesiedelte zuständige Untere Wasserbehörde. Diese Behörde ist auch für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zuständig.
Gegebenenfalls ist aufgrund der kommunalen Satzung ein Anschluss an die kommunale Kanalisation erforderlich. In diesen Fällen ist die Stadt oder Gemeindeverwaltung zu kontaktieren.