Zurück

Abbau der Fehlsubventionierung

Info

Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe ab 01. Juli 2016

Der Bund, das Land und die Stadt Darmstadt fördern den Neubau und Ausbau und den Erwerb von Belegungsbindungen von Wohnungen mit öffentlichen Mitteln, um preiswerten Wohnraum zu schaffen. Daher zahlen die Mieter von geförderten Wohnungen eine geringere Miete als auf dem freien Wohnungsmarkt. Diese finanzielle Vergünstigung steht jedem Haushalt zu, solange das Familieneinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet.

Ziel des Fehlbelegungsabgabegesetzes ist es festzustellen, wer in einer geförderten wohnt, mittlerweile aber mehr verdient als für eine Wohnberechtigung vorgesehen ist. Dabei wird niemand aufgefordert, aus seiner Wohnung auszuziehen. Vielmehr wird bei der Überschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenzen eine Abgabe (Fehlbelegungsabgabe) erhoben. Die Höhe einer eventuellen Ausgleichszahlung richtet sich nach dem Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen. Auch vorübergehend Abwesende rechnen zum Haushalt. Daneben ist die Größe der Wohnung, ihre Ausstattung und das Baujahr des Hauses von Bedeutung. Die Abgabepflicht setzt erst ab der Überschreitung der maßgebenden Einkommensgrenze um mehr als 20 Prozent ein. Und wird errechnet aus dem Unterschiedsbetrag der tatsächlich gezahlten Miete pro Quadratmeter und der entsprechenden Höchstmiete.

Es erfolgt eine gestaffelte Veranlagung, je nach Höhe der Einkommensüberschreitung.
Die Fehlbelegungsabgabe beträgt:

  • 30 Prozent der Differenz zwischen dem Höchstbetrag und der tatsächlichen Miete, wenn die Einkommensgrenze um mindestens 20 Prozent und weniger als 40 Prozent
  • 55 Prozent der Differenz zwischen dem Höchstbetrag und der tatsächlichen Miete, wenn die Einkommensgrenze um mindestens 40 Prozent und weniger als 60 Prozent.
  • 80 Prozent der Differenz zwischen dem Höchstbetrag und der tatsächlichen Miete, wenn die Einkommensgrenze um mindestens 60 Prozent und weniger als 80 Prozent.
  • 100 Prozent der Differenz zwischen dem Höchstbetrag und der tatsächlichen Miete, wenn die Einkommensgrenze um mindestens 80 Prozent

überschritten wird. Grundlage ist die sogenannte Höchstmietenverordnung, die durch das Land Hessen erlassen wurde.

Die betroffenen Haushalte sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Haushalte, die dem nicht nachkommen, können mit einem Bußgeld belegt werden und werden zudem zum Höchstbetrag des Unterschiedes veranlagt. Treten während eines Leistungszeitraumes Änderungen ein, sind die Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber verpflichtet, dies unverzüglich dem Amt für Wohnungswesen mitzuteilen, z.B. wenn sich

  • das Einkommen um mehr als 10% verändert
  • die Zahl der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber verändert hat
  • die maßgebliche Miete um mehr als 10% verändert hat
  • oder sich die persönlichen Verhältnisse derart verändert haben, dass eine erneute Einkommensermittlung erforderlich wird.

Eine Abgabepflicht besteht nicht, wenn alle:
Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber, Wohngeld, Leistungen des Jobcenter oder des Amts für Soziales und Prävention erhalten. Die Auskunftspflicht besteht allerdings auch für diese Haushalte. In diesen Fällen genügt es, wenn der übersandte Auskunftsbogen mit den Angaben zu den Personen und der Wohnung, zusammen mit einer Kopie des letzten Leistungsbescheides dem Amt für Wohnungswesen übersandt werden. Gleichwohl gilt auch für diese Haushalte, dass Veränderungen, beispielsweise der Wegfall der Leistungen, unverzüglich mitzuteilen sind.


Aufteilung der Zuständigkeiten:

Frau Ghandour: Adelungstraße - In der Kirchtanne (ohne Elisabeth-Schumacher-Straße)
Frau Kljucevic: Ingelheimer Straße - Zweifalltorweg (mit Elisabeth-Schumacher-Straße)

Rechtsgrundlagen

  • Fehlbelegungsabgabe-Gesetz (FBAG) vom 30.11.2015; Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl), Nr. 29/2015, Seite 525 ff., zuletzt geändert am 28.04.2021 GVBl, Nr.19/2021, Seite 226
  • Verordnung zur Bestimmung der Höchstbeträge nach § 3 Abs. 1 und 2 des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes (Höchstbetragsverordnung) vom 15.03.2016, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl), Nr. 5/2016, Seite 50 ff., zuletzt geändert am 22.11.2021, GVBl, Nr. 28/2021, S. 762
  • Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG) vom 13.12.20112
  • Hessisches Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) vom 03.04.2013