Telefonische Sprechzeiten unter der folgenden Rufnummer:
(06151) 13-4062
Mo. 8:00 - 12:00 Uhr
Mi. 8:00 - 12:00 Uhr sowie 14:00 bis 16:00 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung.
Aktuell gehen sehr viele Anträge auf Übernahme der Beförderungskosten beim Schulamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt ein. Aufgrund der Umstellung des Software-Systems nimmt die Antragsbearbeitung derzeit längere Bearbeitungszeit in Anspruch.
Wir bemühen uns um schnellstmögliche Bearbeitung der Anträge. Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Antrags ab. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Einkommensunabhängige Erstattung von Schülerbeförderungskosten gemäß § 161 Hess. Schulgesetz.
Wer kann einen Antrag stellen?
in der Grundschule (bis Klasse 4) mehr als 2 Km und
in der Mittelstufe (Klasse 5 bis 10) mehr als 3 km beträgt.
Keine Gründe für die Bewilligung der Übernahme der Beförderungskosten sind u. a. :
Wo erhalte ich die Antragsformulare:
Die Antragsformulare stehen Ihnen unter anderem im Internet zum downloaden bereit oder aber sie sind in den Schulsekretariaten erhältlich, wo diese auch gut leserlich und unterschrieben wieder abzugeben sind. Nachdem die Schule den Schulbesuch bestätigt hat, wird der Antrag an das Schulamt zur Bearbeitung und Entscheidung weitergeleitet.
Zu beachten:
Der Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten muss bis spätestens 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, gestellt werden. Gekaufte Fahrscheine, bzw. für den Fall, dass ein Schülerticket Hessen gekauft wurde, eine Bescheinigung von HEAG mobilo GmbH über die Gültigkeitsdauer des Tickets, sollten beigelegt werden.
Träger der Schülerbeförderung sind die Gemeinden, die Schulträger sind, d. h. die Kreisfreien Städte und die Landkreise. Sie sind für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler zuständig.
Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten haben die Schülerinnen und Schüler der Grundschule sowie der Mittelstufe (Sekundarstufe I.); hierzu zählt in der Regel auch das erste Jahr der Berufsschule (Grundstufe). Schüler und Schülerinnen der Oberstufe (Sekundarstufe II.) haben keinen Anspruch auf Schülerbeförderung.
Eine Kostenübernahme für die Schülerbeförderung kommt erst bei einer Mindestlänge des Schulwegs in Betracht: Der Schulweg der Grundschülerinnen und -schüler muss über 2 Kilometer lang sein, bei Schülerinnen und Schülern ab der Jahrgangsstufe 5 muss dieser eine Länge von über 3 Kilometer haben. Nur wenn der Schulweg eine besondere Gefährdung darstellt oder die Schülerin oder der Schüler behindert ist, kann auch eine Kostenerstattung für eine kürzere Wegstrecke erfolgen.
In der Regel hat der Schulträger die Schülerbeförderung über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) abzuwickeln.
Erstattet werden die Kosten für den Weg von der Wohnung zur zuständigen Schule. Für die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen werden die Kosten für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule, an welcher der gewünschte Abschluss am Ende der Mittelstufe erreicht werden kann, erstattet. Entscheiden sich die Eltern für den Besuch einer anderen als der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule, so werden maximal die Kosten erstattet, die beim Besuch der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule entstanden wären.
An den kommunalen Schulträger (in der Regel ist dies der Landkreis bzw. die Stadt).
Hessisches Kultusministerium
23.08.2013