Ist der Passinhaberin bzw. dem Passinhaber der Reisepass abhanden gekommen, d.h. der Pass ist unauffindbar, verlorengegangen oder entwendet worden, hat die Passinhaberin bzw. der Passinhaber die Pflicht, der Passbehörde unverzüglich den Verlust und ggf. das Wiederauffinden des Reisepasses anzuzeigen.
Sie haben Ihren Reisepass verloren? Dann müssen Sie dies anzeigen.
Wenden Sie sich an die Passbehörde Ihrer Wohnortgemeinde.
Es fallen keine Gebühren an.
Sofern Sie kurzfristig einen Ersatz benötigen, kann Ihnen ein "Expresspass" (Bearbeitungsdauer max. 72 Stunden) oder ein "vorläufiger Reisepass" ausgestellt werden.
https://verwaltungsportal.hessen.de/leistung?leistung_id=L100001%3A%3A8959400