Allgemeine Information zu Arbeitserlaubnissen
Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie Beschränkungen unterliegt. Wurde ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer bestimmten Beschäftigung erteilt, ist die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit verboten, solange und soweit die zuständige Behörde die Ausübung der anderen Erwerbstätigkeit nicht erlaubt hat.
Ein Ausländer darf nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn er einen Aufenthaltstitel besitzt und kein diesbezügliches Verbot oder keine diesbezügliche Beschränkung besteht. Jeder Arbeitgebende hat folgende Verpflichtungen vollumfänglich einzuhalten:
Arbeitgebende handeln ordnungswidrig, wenn sie die genannten Verpflichtungen nicht einhalten.
Erwerbstätigkeit bei visafreien Einreisen
Bestimmte privilegierte Staatsangehörige können gemäß § 41 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Wenn ein Aufenthaltstitel begehrt wird, ist dieser innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen. In der Regel wird in diesen Fällen eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ausgestellt. Diese Fiktionsbescheinigung ist grundsätzlich mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit nicht erlaubt" versehen. In diesen Fällen darf ausnahmslos keine Erwerbstätigkeit (sowohl unselbständiger als auch selbständiger Natur) aufgenommen werden. Es muss erst ein Aufenthaltstitel erteilt werden. In welchem Umfang die Erwerbstätigkeit dann erlaubt ist, kann den Nebenbestimmungen des Aufenthaltstitels entnommen werden.
Erwerbstätigkeit mit Fiktionsbescheinigung
Ob eine Erwerbstätigkeit mit einer Fiktionsbescheinigung erlaubt ist, hängt von der Nebenbestimmung der Fiktionsbescheinigung ab. Der Umfang der erlaubten Erwerbstätigkeit kann der Fiktionsbescheinigung entnommen werden. Beispiel: Beschäftigung bei Firma XY erlaubt. In diesem Fall ist nur die Beschäftigung bei der bestimmten Firma erlaubt. Wenn ein Wechsel der Beschäftigung erfolgen soll, ist dies zwingend vor der Arbeitsaufnahme bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Eine Arbeitsaufnahme - obwohl die Nebenbestimmung in der Fiktionsbescheinigung oder dem bisherigen Aufenthaltstitel noch nicht geändert wurde - ist nicht erlaubt. Die unerlaubte Beschäftigung wird sowohl beim Ausländer als auch bei Arbeitgebenden entsprechend geahndet. Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG folgt grundsätzlich auf ein vorheriges nationales Visum oder einen anderweitigen Aufenthaltstitel. Mit der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG gelten die Nebenbestimmungen des vorherigen Aufenthaltstitels bis zur Verlängerung oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels unverändert fort.
Änderung der Fiktionsbescheinigung
Eine Änderung der Nebenbestimmungen ist nur möglich, wenn nach § 81 Abs. 5a AufenthG ein anderer Aufenthaltstitel bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt wurde, der eine andere Erwerbstätigkeit umfasst. Die künftige Erwerbstätigkeit kann dann schon in die Fiktionsbescheinigung aufgenommen werden, auch wenn der elektronische Aufenthaltstitel noch nicht physisch bereitsteht.
Erwerbstätigkeit abgelaufenen Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG
Im Gesetz heißt es: "Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG)" Wenn die Ausländerin oder der Ausländer also fristgerecht, das bedeutet vor dem Ablauf der vorherigen Aufenthaltstitels, nachweislich dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, dann gilt der bisherige Aufenthaltstitel so lange fort, bis die Ausländerbehörde über den offenen Antrag entschieden hat. Eine Entscheidung der Ausländerbehörde kann durch die Erteilung des Aufenthaltstitels oder durch die Ablehnung des Antrages erfolgen. Zudem kann der bisherige Aufenthaltstitel erlöschen, wenn der Ausländer länger als sechs Monate im Ausland aufhältig ist, ohne einer längere Wiedereinreisefrist zu beantragen. In diesen Fällen erlischt der Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kraft Gesetzes.
Auch wenn die Fiktionsbescheinigung also aus technischen Gründen mit einem Gültig-bis-Datum versehen ist, gilt der vorherige Aufenthaltstitel so lange fort, bis die Ausländerbehörde über den offenen Antrag entschieden hat oder der Aufenthaltstitel etwa aufgrund einer Auslandsreise von über sechs Monaten erloschen ist. Ein praktisches Beispiel: Ausländer X besitzt ein nationales Visum mit einer Beschäftigungserlaubnis bei Firma Y. Ausländer X beantragt fristgerecht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor dem Ablauf seines nationalen Visums. Ausländer X erhält eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31.12.2023. Firma Y ist nun unsicher, ob Ausländer X weiterhin beschäftigt werden darf. Sofern keine Ablehnung des offenen Antrages von Ausländer X oder eine Auslandsreise von über sechs Monaten erfolgte, gilt die Fiktionswirkung über den 31.12.2023 hinaus fort. Sein Aufenthalt ist weiter legal und die Nebenbestimmungen der Fiktionsbescheinigung gelten vollumfänglich weiter bis die Ausländerbehörde über den offenen Antrag entschieden hat.
Arbeitsplatzwechsel bei Blauer Karte EU
Einen Arbeitsplatzwechsel haben Sie der zuständigen Ausländerbehörde in den ersten zwölf Monaten der Beschäftigung mitzuteilen. Die Ausländerbehörde kann den Arbeitsplatzwechsel innerhalb der ersten zwölf Monate für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieses Zeitraums ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU nicht vorliegen. Die 30-Tages-Frist, innerhalb derer die zuständige Ausländerbehörde den Arbeitsplatzwechsel ablehnen kann, beginnt mit der Erklärung der Ausländerbehörde über die Aussetzung des Arbeitsplatzwechsels gegenüber dem Blaue Karte EU-Inhaber. Ab dem 13. Monat der Beschäftigung entfällt die Anzeigepflicht im Falle eines Arbeitsplatzwechsels.
Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Intensivsprachkurses
Seit dem 01.03.2024 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche. Selbständige Tätigkeiten sind nicht erlaubt. Sollte Ihr Arbeitgeber hierüber eine schriftliche Bestätigung benötigen, können Sie diese bei der Ausländerbehörde beantragen. Eine nicht personalisierte Bestätigung hierüber finden Sie hunter Formulare "Information für Intensivsprachkurs".
Erwerbstätigkeit von Studierenden
Seit der Gesetzesänderung am 01.03.2024 dürfen Sie mit der Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung oder der Aufenthaltserlaubnis zum Studium eine Beschäftigung ausüben, die insgesamt 140 ganze Tage oder 280 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf. Selbständige Tätigkeiten sind nicht erlaubt. Auch, wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis zum Studium hinsichtlich der Beschäftigung eine veraltete Nebenbestimmung (120 ganze Tage und 240 halbe Tage) hat, dürfen Sie seit dem 01.03.2024 insgesamt 140 ganze Tage oder 280 halbe Tage beschäftigt sein. Sollte Ihr Arbeitgeber hierüber eine schriftliche Bestätigung benötigen, können Sie diese bei der Ausländerbehörde beantragen. Eine nicht personalisierte Bestätigung hierüber erhalten Sie unter Formulare "Information für Studierende".
Berechnung der 140 ganzen/280 halben Tage
Tage an denen Sie 4 oder mehr Stunden arbeiten, zählen als volle Arbeitstage. Tage an denen sie bis zu 4 Stunden arbeiten, zählen als halbe Arbeitstage. Es werden nur die Tage angerechnet, an denen Sie tatsächlich arbeiten. Bezahlte oder unbezahlte Urlaubs- und Krankheitstage werden demzufolge nicht auf die 140 Tage/280 halben Tage angerechnet. Maßgeblich für die Berechnung der Jahresfrist ist das Kalenderjahr. Haben Sie beispielsweise im August bereits 140 Tage gearbeitet und möchten Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern, erhalten Sie nicht automatisch erneut 140 Tage, sondern dürfen erst ab Januar des Folgejahres wieder arbeiten. Bezüglich der beabsichtigten Beschäftigung gelten – außer dem gesetzlichen Mindestlohn – keine Höchst- oder Mindestgehaltsgrenzen. Sie müssen lediglich darauf achten, dass Sie die Begrenzung von 140 ganzen Tagen beziehungsweise 280 halben Tagen nicht überschreiten.
Beschäftigung als studentische Hilfskraft
Unter einer studentischen Nebentätigkeiten/Hilfskraft versteht man die Beschäftigung an einer Hochschule, Universität oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. Dies gilt auch für Tätigkeiten, die nicht unmittelbar an der Hochschule oder wissenschaftlichen Einrichtung erfolgen, aber im fachlichen Umfeld des Studiums dem Ausbildungszweck dienen. Dazu gehören zum Beispiel hochschulbezogene Tätigkeiten in hochschulnahen Organisationen (wie Tutorschaften in Wohnheimen der Studentenwerke und Beratungsarbeit der Hochschulgemeinden, der Allgemeinen Studierendenausschüsse (AStA) und des World University Service). Eine gesonderte Zustimmung oder Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich. Diese Tätigkeiten werden nicht auf die 140-Tage-Regelung angerechnet.
Selbständige Erwerbstätigkeit
Studierende aus Nicht-EU-Staaten, die selbstständig oder freiberuflich tätig werden wollen, benötigen hierfür die vorherige Genehmigung der Ausländerbehörde. Diese Tätigkeit kann nur erlaubt werden, wenn sie im Grunde wie eine abhängige Beschäftigung ausgestaltet ist (beispielsweise als Honorarkraft, studentische Hilfskraft). Diese kann im Rahmen der 140-Tage-Regelung zugelassen werden. Allerdings nur, wenn dadurch der Abschluss des Studiums nicht gefährdet wird und sie einen Zusammenhang zwischen der von Ihnen auszuführenden Tätigkeit und Ihrem Studium erkennen lässt.
Überschreitung der 140-Tage-Regelung
Sollten Sie mehr als 140 Tage im Jahr arbeiten wollen, brauchen Sie hierfür vor Beginn der Beschäftigung die Genehmigung der Ausländerbehörde, die hierfür die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen muss. Eine Genehmigung kann nur in Fällen der besonderen finanziellen Not ausgestellt werden. Ob die 140 Tage bereits aufgebraucht sind, müssen Arbeitnehmende sowie Arbeitgebende selbst kontrollieren.
Praktikum während des Studiums
Ebenfalls zugelassen sind Pflichtpraktika, die in der Studien- und Prüfungsordnung Ihres Studienganges als verpflichtender Teil des Studiums vorgeschrieben sind. Diese werden nicht auf die 140 Tage angerechnet. Ein freiwilliges Praktikum, welches nicht in der Prüfungsordnung als verpflichtender Bestandteil Ihres Studiums vorgeschrieben ist, muss im Rahmen der 140 Tage Regelung angerechnet werden. Hier spielt es keine Rolle, ob das Praktikum bezahlt oder unbezahlt ist.
Wenn Sie einen Aufenthaltstitel zum Studien- oder Beschäftigungszwecken haben und ergänzend eine selbständige/freiberufliche Tätigkeit aufnehmen wollen:
Wenn Sie einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung haben und einen Arbeitsplatzwechel beantragen möchten:
§ 4a Aufenthaltsgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__4a.html)
§ 16b Aufenthaltsgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__16b.html)
§ 16f Aufenthaltsgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__16f.html)
§ 18g Aufenthaltsgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18g.html)