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Gesundheitsberatung (Gesundheitsamt)

Info

Das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt bietet folgende Dienstleistungen an:

  • Amtsärztliche Sprechstunde:
    Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 8.00 bis 10.30 Uhr
    Amtsärztliche Untersuchungen und die Ausstellung von amtsärztlichen Gesundheitszeugnissen und Attesten werden bei Vorliegen eines entsprechenden Auftrages ohne Terminvereinbarung in freier Sprechstunde vom Gesundheitsamt Darmstadt durchgeführt.

    Bitte mitbringen: Untersuchungsauftrag mit evtl. Kostenzusicherung sowie Personalausweis oder Pass. Angehende Referendarinnen sowie Lehrerinnen, die verbeamtet werden sollen, bringen bitte auch ihren Impfpass, falls vorhanden einen Rötelnachweis, sowie bei Schwangerschaft den Mutterpass mit.

 

  • Tuberkuloseabteilung (Tbc-Fürsorge):
    Montag bis Donnerstag von 8.00 – 11.00 Uhr
  • Lebensmittelbelehrung nach §§ 43 / 44 Infektionsschutzgesetz (Gesundheitsausweis):
    Hier finden Sie weitere Infos
  • HIV-Beratung und Test:
    Ausführliche Beratung über die HIV-Infektion und sexuell übertragbare Infektionserkrankungen. Eine Beratung ist nur persönlich möglich.
    Ansprechpartnerin: Frau Henker, Tel. 06151/3309-906
    Sprechzeiten: Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 11.00 Uhr
    Abholzeiten für Ergebnisse: Montag bis Freitag 8.00 Uhr – 12.00 Uhr
  • Impberatung:
    Hier finden Sie Infos zu den Impfsprechstunden
    Hier finden Sie Infos zur Reiseimpfberatung
  • Sportärztliche Untersuchung:
    Montag bis Donnerstagvon 13.30 bis 16.30 Uhr
  • Mütterberatung:
    1. Freitag im Monat, von 10.00 bis 11.00 Uhr
  • Sprachheilpädagogische Beratung (Sprachheilbeauftragter):
    Nur nach Voranmeldung über Telefon: 06151-33090
  • Umweltsprechstunde:
    1. Montag im Monat von 14.00 bis 16.00 Uhr
  • Ernährungsberatung:
    Nach Voranmeldung: Jeden 4. Dienstag im Monat von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr,
    Telefonische Beratung: 15:30 Uhr bis 16:00 Uhr
  • Kinder- und jugendpsychiatrische Sprechstunde:
    Nur nach Voranmeldung
  • Sozialpsychiatrischer Dienst:
    Telefon: 06151 – 33 09 29
  • Schulärztliche Sprechstunde:
    Die schulärztliche Untersuchung (Vorsorgeuntersuchung, Einschulungsuntersuchung) wird der Schule und den Eltern rechtzeitig angekündigt. Download des Elternbriefs zur Einschulung.
  • Gesundheitliche Beratung gemäß § 10 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
    Terminvereinbarung unter: Tel.: 06151-3309-64 (oder-0)
  • Heilpraktiker (Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung/-Psychotherapie):
    Hier finden Sie den Ablaufplan für Antragsteller

 

Kontakt:
Gesundheitsamt Darmstadt

Niersteiner Str. 3
64295 Darmstadt
Telefon: 06151-33090

 

TELEFONISCHE ERREICHBARKEIT:
Mo-Fr: 08:00 - 12:00 Uhr
Mo-Mi: 12:30 - 16:00 Uhr
Do: 12:30 - 17:00 Uhr
Außerhalb der Sprechstunden nur nach Absprache.

 

 

> Hier finden Sie Formulare vom Gesundheitsamt Darmstadt

> Hier geht's zum Internetauftritt des Gesundheitsamtes Darmstadt.

Informationen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Leistungsbeschreibung

Sie wollen im lebensmittelherstellenden oder -verarbeitenden Gewerbe, im Lebensmittelhandel oder in der Gastronomie tätig werden oder sich selbstständig machen.

Insbesondere die in § 42 Absatz 1 IfSG genannten ansteckenden Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Daher verbietet das Infektionsschutzgesetz Personen, wenn sie an einer solchen Krankheit leiden, bestimmte Tätigkeiten im Lebensmittelbereich. Bei der Umsetzung der Regelung kommt es besonders auf die eigenverantwortliche Mitwirkung der Personen an. Damit Sie, wenn Sie solche Tätigkeiten ausüben wollen, über die entsprechende gesetzliche Regelung und ihre Pflichten informiert sind, sieht das Infektionsschutzgesetz vor, dass Sie vor der Aufnahme der Tätigkeit vom Gesundheitsamt entsprechend belehrt werden. Außerdem haben Sie schriftlich zu bestätigen, dass bei Ihnen keine Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot bestehen. Das Gesundheitsamt stellt eine Bescheinigung darüber aus. Die Belehrungen vermitteln in der Regel auch Grundsätze der Infektionshygiene für den Umgang mit Lebensmitteln.

Für die folgenden Tätigkeiten ist eine solche vorherige Belehrung und Bescheinigung nötig, wenn die Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt wird:

  1. Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der folgenden Lebensmittel, wenn Sie dabei mit den Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen (zum Beispiel bei der Reinigung von Geschirr) so in Berührung kommen, dass Krankheitserreger übertragen werden können:
    • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
    • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
    • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
    • Eiprodukte
    • Säuglings- und Kleinkindernahrung
    • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
    • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
    • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
    • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.
  2. Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.

Die Regelung gilt sowohl für Beschäftigte als auch für selbständig Tätige. Auch bei ehrenamtlich Tätigen kann eine entsprechende „gewerbsmäßige“ Tätigkeit vorliegen.

Die Bescheinigung durch das Gesundheitsamt muss nur einmal vor der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit eingeholt werden. Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet. Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis nach dem ehemaligen Bundesseuchengesetz verfügen, benötigen Sie auch keine Bescheinigung mehr. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Nach der Belehrung wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgehändigt.

Teaser

Sie planen, in einem Bereich zu arbeiten, in dem empfindliche bzw. leicht verderbliche Lebensmittel hergestellt, behandelt oder verkauft werden? Nach der Belehrung durch ein Gesundheitsamt erhalten Sie eine Bescheinigung zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber.

Verfahrensablauf

Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme.

Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn ein Arzt oder eine Ärztin den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem Gesundheitsamt.

Voraussetzungen

Die Bescheinigung kann jedermann auf Antrag erhalten. Das Gesundheitsamt stellt die Bescheinigung aber nicht aus, solange bei einer Person Anhaltspunkte für eine in § 42 Absatz 1 IfSG genannte Krankheit bestehen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Personalausweis/Reisepass oder ein ausländischer Reisepass mit Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis,
  • bei Minderjährigen bis einschließlich 15 Jahren ist die Anwesenheit eines Sorgeberechtigten nötig, ab 16 Jahren genügt eine schriftliche Einverständniserklärung.
  • Ggf. wird eine Ermäßigung gewährt (z.B. für verpflichtende, unentgeltliche Schulpraktika und ehrenamtliche Tätigkeiten) bzw. für Schüler und Schülerinnen; dann ist ein entsprechender Nachweis (Bescheinigung, Schülerausweis in Kombination mit Personalausweis/Reisepass) notwendig.

Welche Gebühren fallen an?

Die Erstbelehrung kostet ca. 30,00 Euro.

Für die Folgebelehrung fallen ca. 20,00 Euro an.

Die Ausstellung eines Duplikats kostet ca. 12,00 Euro.

Ggf. wird für verpflichtende, unentgeltliche Schulpraktika und ehrenamtliche Tätigkeiten eine reduzierte Gebühr von ca. 10,00 Euro erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie dürfen Sie erst dann aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

Bitte bedenken Sie, dass in Abhängigkeit der Situation (wie z.B. einer Pandemie, Urlaubszeiten oder Zeiten mit erhöhtem Arbeits- und Krankheitsaufkommen, wie z.B. Grippewellen) Termine erst nach Wartezeit vom Gesundheitsamt vergeben werden können.

Anträge / Formulare

Viele Gesundheitsämter bieten diese Belehrung zumindest in Teilen online an.

Was sollte ich noch wissen?

Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

12.07.2022