Spätestens vor dem Auf- oder Einbringen haben die Pflichtigen die Untersuchungsergebnisse oder das Vorliegen der Voraussetzungen zu dokumentieren.
Die rechtlichen und fachlichen Bestimmungen des vorsorgenden Bodenschutzes richten sich an die Pflichtigen, d.h. an Eigentümer, Nutzer und diejenigen, die Maßnahmen verrichten oder durchführen lassen.
Die Dokumente sind nach Beendigung der Auf- oder Einbringungsmaßnahme zehn Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Wer eine Dokumentation im oberen Sinne nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt, handelt ordnungswidrig.
Wer ferner ein Dokument nicht oder nicht mindestens 10 Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, handelt ordnungswidrig.
Termin nach Vereinbarung.
§ 6 Abs. 5 Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV), § 6 Abs. 6 BBodSchV, § 6 Abs. 7 BBodSchV