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Beistandschaften

Info

Das Jugendamt kann als Beistand zum Beispiel folgende Aufgaben für Sie erledigen:

  • Aufforderung des Vaters zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der notwendigen Urkunden
  • Antrag auf Feststellung der Vaterschaft beim Familiengericht, falls der Vater zur freiwilligen Anerkennung nicht bereit ist und Vertretung des Kindes vor Gericht
  • Berechnung der Unterhaltsforderung des Kindes
  • Antrag auf Festsetzung des Unterhalts beim Familiengericht, falls der Vater zu keiner freiwilligen Beurkundung des Unterhaltes bereit ist
  • Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Gehaltspfändung, Sachpfändung, Abgabe der Vermögensauskunft)

 
Beratung und Unterstützung in Unterhaltsfragen, gemäß § 18 SGB VIII
Der geschiedene oder getrennt lebende Elternteil, bei dem das Kind lebt, oder der junge Volljährige (bis zum 21. Lebensjahr), kann sich beim Jugendamt bezüglich der Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen beraten lassen. Auch bietet das Jugendamt weiter Unterstützung bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche an.
 
Bitte vereinbaren Sie für die Beratung der Beistandschaft einen Termin auf unserem Amt. Vor Ort wird dann der Antrag mit Ihnen gemeinsam ausgefüllt. Zur Bearbeitung ist ein persönliches Gespräch notwendig.

Zuständigkeiten nach dem Familiennamen des Kindes: 
Buchstabe A - G, Frau Bechtold
Buchstabe H - M, Herr Herdel 
Buchstabe N - Z, Frau Schlüter

Informationen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Leistungsbeschreibung

Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.


Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für

  • die Feststellung der Vaterschaft und/oder
  • die Geltendmachung des Kindesunterhalts.

An wen muss ich mich wenden?

Das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt.

Antragsberechtigt ist:

  • der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
  • bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
  • die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.

Welche Fristen muss ich beachten?

Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt oder mit Volljährigkeit.
 

Herausgebende Stelle