Das Jugendamt kann als Beistand zum Beispiel folgende Aufgaben für Sie erledigen:
Beratung und Unterstützung in Unterhaltsfragen, gemäß § 18 SGB VIII
Der geschiedene oder getrennt lebende Elternteil, bei dem das Kind lebt, oder der junge Volljährige (bis zum 21. Lebensjahr), kann sich beim Jugendamt bezüglich der Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen beraten lassen. Auch bietet das Jugendamt weiter Unterstützung bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche an.
Bitte vereinbaren Sie für die Beratung der Beistandschaft einen Termin auf unserem Amt. Vor Ort wird dann der Antrag mit Ihnen gemeinsam ausgefüllt. Zur Bearbeitung ist ein persönliches Gespräch notwendig.
Zuständigkeiten nach dem Familiennamen des Kindes:
Buchstabe A - G, Frau Bechtold
Buchstabe H - M, Herr Herdel
Buchstabe N - Z, Frau Schlüter
Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.
Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für
Das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt.
Antragsberechtigt ist:
Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt oder mit Volljährigkeit.