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Verpflichtungserklärung für Visum (NUR für ausländische Besucher oder Geschäftsreisende)

Info

Verpflichtungserklärung für ausländische Besucher oder Geschäftsreisende.

Sie möchten Freunde, Verwandte oder Geschäftspartner einladen, die für die Einreise ein Visum benötigen?

In diesen Fällen ist es in der Regel erforderlich, eine Verpflichtung gemäß § 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gegenüber der Ausländerbehörde abzugeben. Sollte der Gast selbst in der Lage sein, den Lebensunterhalt zu sichern, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung entbehrlich. Die Feststellung trifft die deutsche Auslandsvertretung.

Zwischen der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Erteilung eines Visums sollen grundsätzlich nicht mehr als sechs Monate liegen.


Über das Formular Verpflichtungserklärung (siehe Box) erhalten Sie weitere Informationen.

Rechtsgrundlagen

§§ 66 Abs. 2, 67, 68 a AufenthG

Gebühren

29,- Euro

Informationen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Leistungsbeschreibung

Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung werden die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers übernommen, um diesen zu einem Aufenthalt in Deutschland zu verhelfen, wenn er selbst nicht über ausreichende Mittel verfügt. Bei Eintritt des Verpflichtungsfalles sind sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für dessen Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Der Verpflichtungsgeber kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.

An wen muss ich mich wenden?

Die Verpflichtungserklärung geben Sie gegenüber der

Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung ab.

Welche Gebühren fallen an?

Prüfung und Ausstellung einer Verpflichtungserklärung: 29€.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Die Verpflichtungserklärung stellt keine Verpflichtung gegenüber dem eingeladenen Ausländer dar. Die Verpflichtungserklärung ermöglicht es staatlichen Stellen auf Sie zurückzugreifen, falls wegen des Aufenthalts Kosten entstehen, die nicht aus Sozialversicherungsbeiträgen stammen (beispielsweise Sozialhilfekosten, nicht aber Rente oder Arbeitslosengeld, wenn der Ausländer dafür Beiträge bezahlt hat).

Herausgebende Stelle